Norm
ABGB §862Rechtssatz
Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten im Sinne des § 862 ABGB als verspätet anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014067Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_0080OB01580_9300000_001