RS OGH 1993/5/19 8Ob639/92, 4Ob8/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Norm

JN §1 CXXI
StickereiförderungsG §14

Rechtssatz

Wurde über Anträge um Zuerkennung einer Unterstützung mit Bescheid abgesprochen, so betrifft dies einen öffentlich - rechtlichen Anspruch. Für den Auszahlungsanspruch ist der Rechtsweg aber nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 639/92
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 639/92
  • 4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Vgl; Beisatz: Sofern die Bescheide keinen vollstreckbaren Leistungsbefehl enthielten, hätten die Kläger beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art 137 B-VG erheben müssen. (T1); Beisatz: Hier: Mittels Bescheid zuerkannte Förderungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045738

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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