Norm
JN §1 CXXIRechtssatz
Wurde über Anträge um Zuerkennung einer Unterstützung mit Bescheid abgesprochen, so betrifft dies einen öffentlich - rechtlichen Anspruch. Für den Auszahlungsanspruch ist der Rechtsweg aber nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045738Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009