Norm
AHG §1 ARechtssatz
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer Sektion (§ 42 Abs 4 HKG) behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die in § 36 HKG genannten Zuordnungskriterien gebunden. Da die Rechtsregeln, die die Verfassung für die staatliche Verwaltung aufstellt, auch für hoheitliches Handeln der Selbstverwaltungskörper gelten, ist auf dieses auch Art 23 B-VG und das diese Verfassungsbestimmung ausführende AHG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049723Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00013_9300000_002