Norm
HKG §35Rechtssatz
Die Sektion Gewerbe und die Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien sind als bloße Untergliederungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien ohne eigene Organe und ohne eigenes Vermögen in einem Verfahren auf Feststellung, daß Angestellten bzw Arbeitern eines Mitgliedbetriebes jene Entgeltansprüche zustehen, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Entgelt und der besseren kollektivvertraglichen Regelung ergeben, nicht parteifähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039083Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00013_9300000_001