Norm
AZG §14 Abs1Rechtssatz
Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020