RS OGH 1993/5/25 5Ob43/93

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Norm

MRG §33 Abs2
MRG §37 Abs1 Z2

Rechtssatz

Kann der Außerstreitrichter die Vorfrage über den aufrechten bestand eines Mietverhältnisses nicht klären, weil er dazu auf eine vorherige Beschlußfassung im Sinne des § 33 Abs 2 MRG angewiesen wäre, diesen Beschluß aber nicht selbst fassen kann, dann dauert - für ihn unüberwindbar - der Schwebezustand an, in dem die Fortdauer des Bestandverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten fingiert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070424

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00043_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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