Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022