Norm
GBG §130Rechtssatz
Ist eine Eintragung unheilbar nichtig, dann kann sie wegen des im Grundbuchsrecht geltenden Rangprinzips auch durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht wirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060917Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00038_9300000_002