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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1035;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der N Mineralwerke GmbH in G, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. November 2001, Zl. 62.000/24-III/B/13/01, betreffend Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 186 Abs. 1 und § 217 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Bund Kosten in der Gesamthöhe von S 114.824,-- (EUR 8.344,59) für die von der Berghauptmannschaft Leoben bzw. von Organen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten namens der Berghauptmannschaft im Zusammenhang mit der Anordnung von Maßnahmen nach einem näher umschriebenen Grubenunglück in einem Bergbau der Beschwerdeführerin eingesetzten nichtamtlichen Sachverständigen zu ersetzen.
In der Begründung dieses Bescheides wird zum bisherigen Verfahrensgang ausgeführt, dass die Berghauptmannschaft Leoben bzw. Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten namens der Berghauptmannschaft infolge eines näher umschriebenen Grubenunglücks in einem Bergbau der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den damals in Geltung stehenden § 203 BergG 1975 eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe. Weiters seien der Beschwerdeführerin als Bergbauberechtigte mit einem - später teilweise abgeänderten - Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 5. August 1998 u. a. gemäß § 203 Abs. 1 und 2 BergG 1975 die Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung fremder Personen und Sachen aufgetragen worden. Im Zuge dieser Verfahren seien ein Sachverständiger für Markscheidewesen, ein Sachverständiger für Bergbaukunde und ein geologischer Sachverständiger beigezogen worden. Diese hätten für ihre Sachverständigentätigkeit den im angefochtenen Bescheid angeführten Betrag geltend gemacht. Diese Kosten seien in der Folge gemäß § 53a AVG mit Bescheid festgesetzt und den Sachverständigen vom Bund gezahlt worden.
Zur Kostenvorschreibung führt der angefochtene Bescheid aus, dass zur Entscheidung, ob bzw. welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen nach dem näher umschriebenen Grubenunglück im Bergbau der Beschwerdeführerin anzuordnen seien, Fragen aus den Bereichen der Markscheidekunde, der Bergbaukunde und der Geologie möglichst rasch zu beurteilen gewesen seien. Die Behörde habe nicht die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Beurteilung dieser Fragen besessen und entsprechende Sachverständige seien der Berghauptmannschaft Leoben bzw. dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zur Verfügung gestanden. Daher sei es notwendig gewesen, nichtamtliche Sachverständige beizuziehen. Zusätzlich wird unter Berufung auf die hg. Rechtsprechung (hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0013, vom 12. März 1991, Zl. 91/07/0017, und vom 6. September 1994, Zl. 93/06/0074) ausgeführt, dass Sachverständige auch "konkludent" bestellt werden könnten und allfällige Verfahrensfehler bei der Bestellung eines Sachverständigen nur mit Berufung gegen den in der Verwaltungssache ergehenden Bescheid geltend gemacht werden könnten. Da nicht feststehe, ob die Einholung dieser Gutachten von der Beschwerdeführerin als Bergbauberechtigte oder einem anderen Beteiligten verschuldet worden sei, habe die Beschwerdeführerin gemäß § 186 Abs. 1 MinroG dem Bund die Kosten dieser Gutachten zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 1/02-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nach
"-
§ 6 AVG i.Z.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG auf Entscheidung durch die zuständige Behörde,
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§ 186 MinROG i.V.m. § 76 AVG, auf Unterbleiben von nicht mit dieser Gesetzesstelle in Einklang stehenden Vorschreibungen von Sachverständigengebühren, beziehungsweise auf Unterbleiben von sachlich nicht gerechtfertigten Sachverständigengebühren und aus
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§ 56 AVG auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Abführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 bis 39 AVG"
verletzt.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19 AVG) oder einen Bescheid nach § 57 AVG handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen.
§ 186 Abs. 1 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 197/1999 (MinroG), lautet auszugsweise:
"(1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. (...)"
§ 2 Abs. 1 MinroG lautet:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird."
§ 217 Abs. 2 MinroG lautet:
"(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen."
§ 217 Abs. 6 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, lautet:
"(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen."
§ 223 Abs. 7 MinroG, BGBl. Nr. 38/1999, lautet:
"(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten."
§ 170 MinroG lautet:
"Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
Die Beschwerdeführerin erachtet die Unzuständigkeit der belangten Behörde als gegeben, da die Republik Österreich auf Veranlassung der belangten Behörde die bescheidgegenständlichen Forderungen zu 23 Cg 149/01w des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingeklagt habe und daher mangels eines Antrages auf Entscheidung des (positiven) Kompetenzkonfliktes gemäß § 42 Abs. 3 VfGG ausschließlich das angerufene ordentliche Gericht zuständig sei.
Gemäß § 42 Abs. 1 VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist. Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 VfGG ist der Antrag von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat und hat die Versäumung dieser Frist die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
Der Verfassungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, "dass ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde stets nur dadurch entsteht, dass beide Behörden die Entscheidung in derselben Sache für sich in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben. Es dürfe daher auch die Überschreitung der Zuständigkeit durch eine der beiden Behörden stets nur aus der Tatsache abgeleitet werden, dass diese Behörde ihre Zuständigkeit überhaupt in Anspruch genommen oder dass sie aufgrund dieser zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme der Zuständigkeit eine Entscheidung überhaupt getroffen hat" (vgl. VfSlg. 16.213/2001 mwH, idS auch VfSlg. 12.018/1989 mwH).
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das Zivilgericht im vorliegenden Fall aufgrund der eingebrachten Klage bereits im Sinne dieser Rechtsprechung seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, da ein bejahender Kompetenzkonflikt schon nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Klage nicht gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann ein bejahender Kompetenzkonflikt iS des § 42 Abs. 1 VfGG "nur dann entstehen, wenn beide Behörden, also Gericht und Verwaltungsbehörde, die Entscheidung derselben Sache aufgrund derselben Rechtsnorm (tatsächlich) in Anspruch nehmen, aber nur eine dieser Behörden zuständig ist. Für die Identität der Sache ist nicht der meritorische Inhalt der zu gewärtigenden oder ergangenen Entscheidung maßgebend, sondern nur die formalrechtliche Frage der Zuständigkeit: Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann infolge dessen nur gegeben sein, wenn eine der beiden angerufenen Stellen zu Unrecht ihre Zuständigkeit (in derselben Sache) in Anspruch nimmt" (vgl. VfSlg. 13.337/1993 mit Verweis auf VfSlg. 1341/1930, 1351/1930, 1720/1948, 2956/1956, 9415/1982, 11.925/1988, 12.018/1989).
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Klage vom 9. Juli 2001, die von der Republik Österreich gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unter Zl. 23 Cg 149/01w eingebracht wurde, enthält das Begehren, die Beschwerdeführerin als beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Republik Österreich u.a. einen näher bezeichneten Betrag zu bezahlen. Unter Punkt II.) führt die Klage aus, dass in dem näher bezeichneten Betrag auch Sachverständigenkosten in der Höhe von S 114.824,08 enthalten sind, da im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten Grubenunglück und den Rettungsarbeiten seitens der Organe der Klägerin Sachverständige beigezogen wurden und für deren Tätigkeit der angeführte Betrag geleistet wurde. In der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte die belangte Behörde vor, dass diese Klage auf den Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gerichtet sei, was sich konkludent auch aus Punkt III.) der Klage erkennen lässt:
"Sofern der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten sollte, die gegenständliche Ansprüche gehören auf den ordentlichen Rechtsweg, wird wie folgt vorgebracht:
Als Dienstgeber der Verschütteten wäre es an der schutz- und treupflichtigen Beklagten gelegen, die von der Klägerin beauftragten Leistungen bzw. Rettungsaktionen zu erbringen, weshalb sie für den getätigten Aufwand der Klägerin einzustehen hat, zumal dieser sowohl notwendig als auch zweckmäßig war."
Somit ergibt sich, dass die Klage der Republik Österreich vom 9. Juli 2001 dem Begehren nach ebenfalls auf den Ersatz der im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverständigenkosten gerichtet ist, sich jedoch im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid nicht auf § 186 Abs. 1 und § 217 Abs. 2 MinroG, sondern auf den Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 1035ff ABGB stützt.
Allein schon der Umstand, dass jede der angerufenen Stellen die ihr vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen zu beurteilen hat, schließt somit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt (vgl. idS VfSlg. 13.337/1993 mit Hinweis auf VfSlg. 1720/1948, 9415/1982, 11925/1988, 12018/1989). Damit ist auch die Anwendung des § 42 Abs. 3 VfGG ausgeschlossen, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Unzuständigkeit der belangten Behörde weiters auf Grund des § 217 Abs. 6 MinroG als gegeben und folgert aus dieser Bestimmung, dass für den angefochtenen Bescheid weiterhin die Berghauptmannschaft Leoben und nicht die belangte Behörde zuständig gewesen sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Bestimmung gemäß § 223 Abs. 7 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten ist und die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an die nach den §§ 170 und 171 leg. cit. zuständigen Behörden abzutreten waren. Da bei der Anwendung des § 186 MinroG weder § 171 MinroG - welcher nur für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt - noch eine andere abweichende Regelung zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 170 MinroG die Zuständigkeit der belangten Behörde.
Zuletzt erachtet die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde als gegeben, da sich die Berghauptmannschaft Leoben bei der Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen eine Zuständigkeit in Katastrophenschutzangelegenheiten angemaßt habe, welche verfassungsrechtlich in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung falle. Die aus dem "Kompetenztatbestand Bergrecht" erfließende Zuständigkeit der Berghauptmannschaft als Bundesbehörde erschöpfe sich nämlich bei Unglücksfällen bis zum Inkrafttreten des § 177a MinroG in den gemäß §§ 197 ff Berggesetz 1975 konkretisierten Handlungspflichten, konkret in der Überwachung der Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften durch Besichtigung, der Anordnung der Behebung vorschriftswidriger Zustände, der Durchführung von Ersatzvornahmen, sowie der Untersagung des Betriebes. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 177a MinroG nach der Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 184/1999, rückwirkend "auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden" ist. Damit ist diese Regelung bei Bescheiden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (am 20. August 1999) erlassen wurden, auch für die Frage des Kostenersatzes maßgeblich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2001, VfSlg. 16.273/2001).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher insgesamt nicht geeignet, die Unzuständigkeit der belangten Behörde darzutun.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl gemäß § 76 AVG als auch gemäß § 186 MinroG Sachverständigenkosten nur dann auf eine Partei überwälzt werden dürften, wenn diese in einem (zulässigen) Verwaltungsverfahren angefallen seien. Insbesondere habe § 186 Abs. 1 MinroG zwei notwendige Voraussetzungen, nämlich dass eine (zulässige) Amtshandlung vorliege und dass diese im Sinne des MinroG notwendig gewesen sei. Dagegen seien "mangels tatsächlicher Kompetenz der belangten Behörde" aus den zur Unzuständigkeit der belangten Behörde angeführten Gründen die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen "außerhalb einerAmtshandlung" angefallen und somit nicht durch § 186 Abs. 1 MinroG gedeckt. Weiters habe die belangte Behörde auch nicht dargelegt, wodurch diese Amtshandlung notwendig gewesen sein solle, sodass eine notwendige Amtshandlung iS des § 186 Abs. 1 MinroG nicht vorläge. Somit bestreitet die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass die für die Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid notwendige Voraussetzung des § 186 Abs. 1 letzter Halbsatz MinroG gegeben sei.
Der Kostentragungsregelung des § 186 Abs. 1 MinroG liegt nach dem historischen Willen des Gesetzgebers zugrunde, dass "zufolge der besonderen Verhältnisse beim Bergbau ... ein Verschulden des Bergbauunternehmers oft nur schwer nachzuweisen (ist). Daher ist abweichend von den Bestimmungen des AVG subsidiär der Bergbauunternehmer, dessen Betrieb den Anlass für die Amtshandlung bildet, zur Tragung der mit dieser verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren zu verpflichten" (vgl. Erl. zu § 186 in RV 1429 BlgNR XX. GP, 125 und Mihatsch, MinroG2 (2002), Anm. 1 zu § 186).
In diesem Sinn ist die Voraussetzung des § 186 Abs. 1 letzter Halbsatz MinroG, dass "die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde" erfüllt, wenn diese Tätigkeiten Anlass für die bergbehördliche Amtshandlung waren.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 MinroG genannten Art als Bergbauberechtigte in einem näher bezeichneten Bergbau durchgeführt hat. Es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass diese Tätigkeit Anlass für (berg)behördliche Amtshandlungen war, nämlich für die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 203 BergG 1975 sowie für die mit Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 5. August 1998 gemäß § 201 Abs. 1 und § 203 Abs. 1 und 2 BergG 1975 aufgetragenen Maßnahmen. Nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt war die Tätigkeit der im angefochtenen Bescheid genannten Sachverständigen mit diesen Amtshandlungen verbunden. Durch die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Aktenlage wird bestätigt, dass alle drei Sachverständigen bei der Erhebung vom 3. August 1998 anwesend waren, die dem gemäß § 201 Abs. 1 und § 203 Abs. 1 und 2 BergG 1975 ergangenen Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 5. August 1998 zugrundelag.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es zur Entscheidung, ob bzw. welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen nach dem näher umschriebenen Grubenunglück im Bergbau der Beschwerdeführerin anzuordnen seien, notwendig gewesen sei, nichtamtliche Sachverständige beizuziehen, nicht zuträfe, etwa weil Amtssachverständige zur Verfügung gestanden wären.
Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass sich bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 56 AVG herausgestellt hätte, "dass die gegenständlichen Sachverständigen teils aus eigenem Antrieb, teils über Mitteilung oder Ersuchen der ihnen persönlich bekannten Organe der Berghauptmannschaft Leoben und der obersten Bergbehörde, niemals aber über formellen Auftrag zur Erstattung eines Befunds oder Gutachtens (...) gekommen sind". Wenn die Beschwerdeführerin damit darzutun versucht, dass durch eine unterbliebene bescheidmäßige Bestellung der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die bergbehördliche Amtshandlung gemäß § 186 Abs. 1 MinroG nicht notwendig gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass Sachverständige nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt worden sind, keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 98/04/0146 betreffend die Vorschreibung von Kosten für Tätigkeiten eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 1 AVG) und an der Notwendigkeit der Amtshandlung im obigen Sinn daher nichts ändert.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. April 2004
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040043.X00Im RIS seit
13.05.2004