RS OGH 1993/5/25 1Ob544/93, 1Ob17/05i, 7Ob153/07m

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Norm

4.DVEheG §24

Rechtssatz

Eine im Ausland gefällte Eheentscheidung ist in Österreich wirkungslos, solange sie hier nicht anerkannt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 1 Ob 544/93
  • 1 Ob 17/05i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 17/05i
    Beisatz: Diese Rechtslage gilt aber für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 (Brüssel II - VO) anwendbar ist, nicht mehr, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Art 14Abs 1 anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. (T1)
  • 7 Ob 153/07m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 153/07m
    Beisatz: Hier: Da die maßgebliche Scheidungsklage beim Distriktgericht Prag bereits am 2.11.1999 eingebracht wurde (und dieses Gericht mit Beschluss vom 7.6.2002 sein am 27.6.2001 gefälltes Urteil aufgehoben hat), zu welchen Zeitpunkten in Tschechien sowohl die EuEheVO (Brüssel II - Verordnung) als auch die EuEheVO 2003 (Brüssel II a Verordnung) noch nicht anzuwenden waren, kommt noch ausschließlich die alte Rechtslage zur Anwendung, wonach eine im Ausland gefällte Ehescheidung in Österreich wirkungslos ist, solange sie hier nicht anerkannt ist. (T2); Veröff: SZ 2007/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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