RS OGH 1993/5/25 5Ob39/93, 5Ob89/94, 5Ob2418/96s, 5Ob101/00i, 5Ob212/06x, 5Ob100/07b, 5Ob95/15d

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Norm

GBG §57

Rechtssatz

Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 39/93
  • 5 Ob 89/94
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 89/94
    nur: Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. (T1)
  • 5 Ob 2418/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2418/96s
    nur T1
  • 5 Ob 101/00i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 101/00i
    nur T1; Beisatz: Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt. (T2)
  • 5 Ob 212/06x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 212/06x
  • 5 Ob 100/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
    Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T3)
  • 5 Ob 95/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 95/15d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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