Norm
ZPO §51 Abs2Rechtssatz
Kommt es nach Aufhebung des Verfahrens oder eines Teiles desselben wegen Nichtigkeit zu einer Fortsetzung, sind die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens sowie die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, sofern keine der Parteien ein Verschulden an der Aufhebung trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1993:RI0000004Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010