RS OGH 1993/5/26 1R138/93, 4R155/95

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Norm

ZPO §51 Abs2

Rechtssatz

Kommt es nach Aufhebung des Verfahrens oder eines Teiles desselben wegen Nichtigkeit zu einer Fortsetzung, sind die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens sowie die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, sofern keine der Parteien ein Verschulden an der Aufhebung trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1993:RI0000004

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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