Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011