Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101492Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0150OS00100_9200000_002