Norm
ARHG §11Rechtssatz
Eine ohne hinreichende Gründe für die Annahme einer der Auslieferung unterliegenden - weil nach österreichischem Recht nicht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten - strafbaren Handlung verhängte Auslieferungshaft ist gesetzwidrig angeordnet und begründet somit einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087090Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0120OS00064_9300000_001