Norm
ABGB §145Rechtssatz
Stirbt die uneheliche Mutter, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge dem unehelichen Vater kein Vorrecht vor den Großeltern zu. Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020