Norm
IPRG §41Rechtssatz
Der Sinn der Anknüpfungsvoraussetzungen des § 41 IPRG liegt darin, daß der Verbraucher auf die Geltung des Rechtes des Verbraucherlandes nur dann vertrauen darf und der Unternehmer dieses Recht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn der Unternehmer im Verbraucherland eine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltet. Auf die Anbahnung des Geschäftes im Verbraucherland kommt es nicht an (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 70/86 = JBl 1988,375).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077313Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0070OB00524_9300000_004