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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M in Z, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 13. März 2003, Zl. HS/PEV-325196/03-A03, betreffend Ruhegenussbemessung, nach der am 21. April 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Wolfgang Pecuch, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkerdienst beim Postbuszentrum Z tätig.
Unbestritten ist, dass er am 13. Juni 2000 einen Dienstunfall erlitt, indem er ausrutschte, auf den rechten Ellenbogen stürzte und hiedurch eine Prellung des rechten Ellenbogengelenks mit einer Irritation des Schleimbeutels über dem Ellenhaken bei vorbestehender Gelenksarthrose erlitt.
In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr seinen Dienst verrichten könne. Dr. P, Amtssachverständige des beim Vorstand (der Österreichischen Post AG) eingerichteten Personalamtes, führte in ihrem Gutachten (im weiteren Sinn) vom 30. Oktober 2000 im Rahmen des Befundes u.a. aus:
"1.3 Diagnose (in deutscher Sprache für eine nicht medizinisch ausgebildete Person verständlich):
...
Übergewicht BMI 29,57, Bursitis olecrani dext.
..."
Im Rahmen ihres Gutachtens (im engeren Sinn) führte sie sodann aus:
"Auf Grund des vorliegenden Befundes liegt folgender Gesundheitszustand vor:
Bei dem 51-jährigen Pat. traten vor längerer Zeit Schmerzen im Bereich d. LWS auf, die im re Bein ausstrahlen - Röntgenologisch stellte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mit einer Coxarthrose heraus. Pat hat weiters häufig auftretende Bronchitiden die durch eine chron. Sinusitis verursacht sein können - weiters leidet Pat infolge seines Übergewichtes - BMI 29,57 - an einem Hochdruck - bei einem im Juli 2000 verbrachten Kuraufenthalt in Bad Hall kam eine Conjunctivitis und eine Bursitis olecrani re zu den bisherigen Beschwerden dazu.
Das bedeutet aus medizinischer Sicht bezogen auf die Arbeitsplatzanforderungen unter Zugrundelegung der Angaben im Anforderungsprofil und im Erhebungsbogen, dass der Beamte
-
...
-
seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, weil Pat. wegen seiner überwiegend sitzenden Tätigkeit auf Grund seiner Leiden seine Tätigkeit als Omnibuslenker nicht mehr ausüben kann, Armbewegung re infolge d. Bursitis olecrani eingeschränkt.
Der Beamte kann aus medizinischer Sicht noch folgende Tätigkeiten ausüben:
..."
Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 7. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die Behörde aus, nach dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 30. Oktober 2000 könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkerdienst beim Postbuszentrum Z nicht mehr erfüllen, weil ihm Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und mit der erforderlichen Bewegung des rechten Armes nicht mehr möglich seien. Ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch besorgen könnte, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden.
Mit Erledigung vom 12. Jänner 2001 setzte das Personalamt Wien den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nicht gegeben seien. Hierauf führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Jänner 2001 aus, Ursache seiner Pensionierung sei eine Verletzung des rechten Armes gewesen, die er sich beim Aussteigen aus dem Omnibus am 13. Juni 2000 zugezogen habe. Die Ursache seiner Pensionierung sei auch die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Armes gewesen. Beim Unfall vom 13. Juni 2000 habe er sich die auch im Bescheid vom 7. Dezember 2000 angeführte Verletzung des rechten Armes zugezogen. Nachdem er bereits am 14. Juni d.J. seinen Kuraufenthalt in Bad Hall angetreten habe, habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, seine Dienststelle von diesem Vorfall zu informieren. Er habe auch nicht gewusst, welche Bedeutung diesem Umstand zukomme. Erst während der Kur sei die Verletzung akut und laut Kurbericht auch behandelt worden. Er ersuche daher, gemäß § 4 Abs. 4 PG 1965 den Dienstunfall bei seiner Pensionierung zu berücksichtigen. Dieser Eingabe schloss der Beschwerdeführer Fahrtberichte und Befunde aus dem Kuraufenthalt in Bad Hall an; im Entlassungsbericht des Kurheimes 1. Juli 2000 wird (u.a.) festgehalten:
"Der Kurverlauf wurde gestört durch eine akute Bursitis olecrani rechts, welche mehrmals punktiert wurde."
Der hierauf vom Personalamt Wien beigezogene Amtssachverständige Dr. G erstattete am 22. Juni 2001 folgende "ergänzende Stellungnahme zum ASV-Gutachten Dr. P vom 30. Oktober 2000":
"Im Entlassungsbericht des Kurheimes Justus Bad Hall vom 1. Juli 2000 wird in den Diagnosen eine Schleimbeutelentzündung am rechten Ellenbogen angeführt und in der Gesamtbeurteilung vermerkt, dass der Kurverlauf durch diese Schleimbeutelentzündung, welche mehrmals punktiert wurde, gestört worden sei. Ein Hinweis auf eine traumatische Ursache und somit auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem angegebenen Sturz am 13. Juni 2000 ist im ärztlichen Entlassungsbericht nicht zu entnehmen. Die Stellungnahme des Kurheimes Bad Hall, dass eine akute Schleimbeutelentzündung mehrmals punktiert worden sei, beinhaltet keine Aussage über die eigentliche Ursache dieser Entzündung. Schleimbeutelentzündungen können auch auf Basis rheumatisch entzündlicher Vorgänge oder mechanischer Überlastung entstehen. Obige zweizeilige Bemerkung im Entlassungsbericht des Kurheimes ist für einen Nachweis eines Unfallherganges keinesfalls ausreichend. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass relevante akute Verletzungen eine Kontraindikation für den Antritt eines Kuraufenthaltes darstellen und ein Heilverfahren mit Unterwassergymnastik ausschließen würden. In medizinischer Beweiswürdigung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb der Bedienstete nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen, in erster Linie auf schon länger bestehende Aufbrauchsleiden am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat zurückzuführen. Der im Schreiben der BVA vom 23. April 2001 angeführte Unfall mit Schleimbeutelentzündung nach Prellung des rechten Ellenbogens ist nicht so schwerwiegend, dass daraus bleibende unfallkausale Folgen abgeleitet werden können. Es besteht kein objektivierbarer Nachweis, dass angegebene Beschwerden im rechten Ellenbogengelenk in einem kausalen Zusammenhang mit dem nachträglich gemeldeten Dienstunfall stehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der gegenständliche Dienstunfall eine untergeordnete Bedeutung hat und keine wesentliche Auswirkung auf den Leidenszustand des Bediensteten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung darstellt."
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 8. August 2001 wurde der Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2000 gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall anerkannt, die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass dieses Dienstunfalles jedoch abgelehnt. Begründend wurde dort ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Dienstunfall eine Prellung des rechten Ellenbogengelenkes mit Irritation des Schleimbeutels über dem Ellenhaken bei vorbestehender Gelenksarthrose erlitten habe. Solche Verletzungen würden spätestens nach zwei bis drei Monaten abklingen. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien auf degenerative Veränderungen des Ellenbogengelenkes sowie auf einen Reizzustand an der Ansatzstelle der Unterarmstreckmuskulatur zurückzuführen. Diese könnten daher nicht als Folge des Dienstunfalles anerkannt werden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage ein; im Zuge dieses Verfahrens erstellte der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. M am 1. November 2001 ein Gutachten.
Nachdem das Personalamt Wien dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ausführungen Dris. G eingeräumt hatte, brachte er in seiner Eingabe vom 20. August 2001 vor, seit seinem Dienstunfall am 13. Juni 2000 leide er trotz Behandlungen noch immer an sehr starken Schmerzen im rechten Ellenbogenbereich. Der Amtsarzt seiner Bezirksstadt habe ebenfalls eine siebzigprozentige Behinderung auf Grund seiner Beschwerden attestiert. Auch das Bundessozialamt habe seine akuten Beschwerden als fünfzigprozentige Behinderung anerkannt. Da er der Auffassung sei, dass seine Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, ersuche er um nochmalige Überprüfung der beigelegten Befunde und Atteste. Der dieser Eingabe angeschlossenen Kopie eines Ausweises des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 10. Juli 2001 ist zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung/die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H. beträgt. Laut einem ebenfalls in Kopie angeschlossenen Attest Dr. W vom 13. März 2001, Amtsarzt der NÖ Landesregierung, ist der Beschwerdeführer zu 70 % erwerbsgemindert (Grad der Behinderung).
Am 7. September 2001 erhielt der Beschwerdeführer folgenden
Bescheid:
"Österreichische Post Aktiengesellschaft
Direktion Wien - Personalamt
...
Wien, 05. September 2001
...
BESCHEID
Gemäß §§ 4, 5, 6 und 7 in Verbindung mit § 62b Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, wird Ihnen ab 1. Jänner 2001 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto ... und gemäß § 25 leg. cit. eine Kinderzulage von monatlich brutto ... sowie gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 in der geltenden Fassung, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von
monatlich brutto ... zuerkannt.
Begründung
...
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2001 ... haben wir Sie ... vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 20. Jänner 2001 eine Stellungnahme eingebracht.
Nach den ergänzenden Aussagen des Amtssachverständigen Dr. G vom 22. Juni 2001 zum seinerzeitigen ASV-Gutachten von Frau Dr. P vom 30. Oktober 2000 war Ihr gegenständlicher Dienstunfall jedoch von untergeordneter Bedeutung und hat somit keine wesentliche Auswirkung auf Ihren Leidenszustand zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung dargestellt.
Da somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben sind, haben wir Sie mit Schreiben ... vom 8. August 2001
... vom Ergebnis der Beweisaufnahme neuerlich in Kenntnis gesetzt.
Dazu haben Sie am 20. August 2001 schriftlich Stellung genommen ...
Da aus Ihrer Stellungnahme jedoch keine sonstigen relevanten und uns nicht bekannten Tatsachen hervorgingen, waren somit die Voraussetzungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben und die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend Ihrem Lebensalter zu kürzen.
...
Für den Leiter
Dr. H.
FdRdA (unleserliche Paraphe)"
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Auf Ersuchen des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes erstattete Dr. A, Facharzt für Unfallchirurgie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am 12. September 2002 folgendes unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten:
"GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und nach Befragung und Untersuchung am 23.09.2002 in der Ordination des Gutachters ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dienstunfall vom 13.06.00 und seine Folgen:
Der Beschwerdeführer stürzte am 13.06.2000 in der Busgarage beim Verlassen seines Busses und fiel dabei auf den rechten Ellbogen. Dabei zog er sich nach eigenen Angaben eine Prellung des rechten Ellenhakens mit Blutergussbildung in den Weichteilen zu. Am 14.06.2000 trat er einen seit längerer Zeit geplanten Kuraufenthalt in Bad Hall an. Dieser Kuraufenthalt hatte die Behandlung eines Wirbelsäulenleidens und einer chronischen Bronchitis zum Zweck. Während des Aufenthaltes wurden nachweislich mehrere Punktionen am Schleimbeutel über dem Ellenhaken durchgeführt und wurden auch Umschläge angewandt. Es ist aufgrund der Anamnese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine traumatische Schleimbeutelentzündung nach dem Sturz vom 13.06.00 handelte. Traumatische Knochen- oder Knorpelveränderungen am rechten Ellbogengelenk wurden in später durchgeführten radiologischen Untersuchungen nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte nach dem Kuraufenthalt in Bad Hall Juni 2000 nach seiner Darstellung weiter Beschwerden im rechten Ellbogengelenk beim Lenken des Busses bzw. beim Schalten. Am 2.10.2000 (Krankenstandsbeginn) gibt er im Erhebungsblatt unter den Leiden, derentwegen er sich für dienstunfähig hält neben Schmerzen im Bandscheibenbereich, Lähmungserscheinungen am rechten Fuß, starken Schmerzen im linken Knie und chronischer Bronchitis auch 'Schleimbeutelentzündung im rechten Ellbogen' an. Eine objektive ärztliche Dokumentation über den Zustand des Ellbogengelenkes zu diesem Zeitpunkt liegt nicht vor. Eine Schleimbeutelentzündung über dem Ellenhaken wird jedenfalls in sämtlichen später datierten Untersuchungsbefunden nicht mehr festgehalten. Erstmals am 28.06.2001, also ein Jahr nach dem Sturzereignis, der Untersuchte ist zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahresanfang 2001 im Ruhestand, beschreibt der Orthopäde Dr. K: 'Pat. klagt über Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens nach Trauma, massiver Druckschmerz über dem radialen Epikondylus'. Als Diagnose führte er (1 Jahr nach dem Sturz!) an: Contusio cubiti dext, weiters Epikondylitis humeri radialis dext und Cervikalsyndrom rechts ohne neurolog. Ausfälle.
Rund 3 Monate später, am 24.09.2001 stellt der Orthopäde in einem weiteren Befund 'Therapieresistente Epikondylitis humeri radialis nach bekanntem Trauma' fest.
Er stellt dabei einen Zusammenhang her, welcher gutachterlich nicht nachvollziehbar ist. Die Folge des Sturzes vom 13.06.2000 war eindeutig eine traumatische Schleimbeutelentzündung über dem Ellenhaken. Eine derartige Verletzung heilt innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten folgenlos ab und kann nicht ursächlich für die vom Untersuchten angegebenen persistierenden Beschwerden sein. Diese sind mit Sicherheit auf die überlastungsbedingte Irritation im Bereich der Beinhaut des Epikondylus zurückzuführen, damit aber nicht als Traumafolge anzusehen. Das Argument, der Ellbogen sei vor dem Sturz völlig unauffällig gewesen, ändert nichts an der obigen Feststellung. Das anfängliche zeitliche Zusammentreffen dieser Epikondylitissymptomatik mit den Restbeschwerden von der Schleimbeutelentzündung lässt den Betroffenen aus einem verständlichen Kausalitätsbedürfnis heraus an einen Zusammenhang mit dem Sturz glauben.
Unfallfremde Leiden:
Hypertonie, Übergewicht, rezidivierende Bronchitiden und Nebenhöhlenentzündungen, Konjunktivitis (lt. Entlassungsbericht während Kuraufenthalt Juni 2000 aufgetreten) Bandscheibenvorfall L5/S1 (mediolateral mit Sequester laut CT) ohne neurologische
Symptomatik
Cervikalsyndrom rechts ohne neurologische Ausfälle
beginnende Coxarthrose beidseits,
mäßige Arthrose der Kreuz-Darmbeingelenke
Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits
Die degenerativen Veränderungen an WS und den erwähnten Gelenken sind mehrfach in Röntgenaufnahmen dokumentiert.
Die vorhandenen degenerativen Gelenks und WS-veränderungen (50%) zusammen mit der rezidivierenden Bronchitis (20%) veranlassten das Bundessozialamt zur Feststellung, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 50 v. Hdt. In der diesbezüglichen Begründung ist auch eine Ellbogengelenksarthrose rechts angeführt, für welche sich in den Befunden keine Grundlage findet.
(Z.n. Ellbogenprellung re, Epikondylitis rechts und Cervikalsyndrom ohne neurologische Ausfälle führten zu keiner Erhöhung des Prozentsatzes)
Der Amtsarzt der Bezirksstadt Z stellt eine 70% Behinderung in
einer Bestätigung für das Finanzamt fest.
Subjektive Beschwerden
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule insbesonders am LWS-Kreuzbein-Übergang fallweise mit Ausstrahlung in die Beine beim Heben von Lasten, beim Bücken und bei längerdauerndem Sitzen Beschwerden in den Kniegelenken nach Behandlungen (Knorpelaufbaukuren) dzt. gebessert
Der Beschwerdeführer gibt weiters anhaltende Beschwerden im rechten Ellbogengelenk an. Diese Schmerzen nehmen bei Belastungen (Lenkraddrehen, Hämmern, Heben von Lasten) ihren Ausgang vom speichenseitigen Knorren (Epikondylus radialis) und strahlen in den Ober- und Unterarm aus.
Die eigene Untersuchung am 23.09.2002 ergab folgende
Auffälligkeiten:
Untere Extremitäten
Hüftgelenke in der Drehbeweglichkeit bds eingeschränkt aber sonst klinisch unauffällig. An den Kniegelenken fanden sich Arthrosezeichen mit Druck- und Verschiebeschmerz an der Kniescheibenrückfläche, Gelenksreiben beidseits. Die Beweglichkeit nicht eingeschränkt, auch keine aktuellen entzündlichen Zeichen, d. h. keine Schwellung oder Rötung
Fußform: Knick-Senkfuß bds.
Obere Extremitäten
Geringe Beweglichkeitseinschränkung am rechten Daumen nach
einer Fraktur am ersten Mittelhandknochen
Das rechte Ellbogengelenk war mit Strumpfbandage versehen (angeblich gegen Verkühlung). Die Konturen waren unauffällig. Das Gelenk bandfest. Lokal im Bereich des Schleimbeutels über dem Ellenhaken keine Rötung, keine Schwellung. Der speichenseitige Oberarmknochen (Ansatzstelle der Unterarmstreckmuskulatur) war etwas druckempfindlich. Streckung, Beugung und Drehbewegungen waren frei durchführbar.
Zur besonderen Fragestellung:
Frage 1
Bestehen oder bestanden zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31.12.00) wirksame Unfallfolgen nach dem Dienstunfall vom 13.06.2000 mit Verletzung des rechten Ellbogens?
Diese Frage ist eindeutig zu verneinen.
Frage 2
Besteht bzw. bestand ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen des Beamten und den Folgen des Dienstunfalles vom 13.06.2000 oder sind die Einschränkungen bei der Dienstausübung im Omnibuslenkerdienst hauptsächlich und überwiegend auf andere Gesundheitsstörungen zurückzuführen?
Eine Beeinträchtigung des Beamten durch Unfallfolgen vom 13.06.2000 ist nicht gegeben und war es auch zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht. Dies ergibt sich aus der obigen Feststellung, dass beim Lenken des Busses aufgetretene Beschwerden im Ellbogengelenk nicht der unfallkausalen Schleimbeutelentzündung zuzuschreiben sind. Vielmehr handelt es sich um eine mit dem Sturzereignis ursächlich nicht im Zusammenhang stehende Irritation an der Ansatzstelle der rechten Unterarmstrecker.
Die (unfallkausale) Epikondylitis am rechten Ellbogengelenk ist behandelbar und hätte nicht auf Dauer die Unfähigkeit, einen Omnibus zu lenken, zur Folge. Bei Versagen konservativer Maßnahmen ist eine Operation (Denervierung) möglich.
Die übrigen Gesundheitsstörungen (vor allem der Bandscheibenvorfall L5/S1, Knieproblematik, chron. Bronchitis) sind chronischer Natur und stellen in ihrer Gesamtheit für das Lenken eines Omnibusses eine andauernde deutliche Beeinträchtigung dar. Dieser Zustand ist auch bereits zum Termin der erfolgten Ruhestandsversetzung mehrfach dokumentiert."
Auch dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Eingabe vom 25. Februar 2003 brachte er hiezu vor, dass der Sachverständige die entscheidende Frage nicht beantwortet habe, ob es auch ohne den Dienstunfall vom 13. Juni 2000 zur Schleimbeutelentzündung gekommen wäre. Es liege eine überholende bzw. kumulative Kausalität des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung des Beschwerdeführers folgendermaßen abgesprochen:
"PM/HS Personalrecht, Pension Post.at
Österreichische Post AG
Unternehmenszentrale - Personalamt
...
Bescheid
Ihre Berufung vom 17. Dezember 2001 gegen den Bescheid der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, Personalamt Wien, vom 5. September 2001, ... wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ... in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Pensionsgesetz 1965 ... in der zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung geltenden Fassung, das ist in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000 und in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 ..., in der zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung geltenden Fassung, das ist in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997 abgewiesen.
Begründung
...
Ihrer Berufungsbegründung bezüglich Ihrer Erwerbsminderung ist entgegenzuhalten, dass wir aufgrund Ihres dahingehenden Antrages in die entsprechenden Unterlagen Einsicht genommen haben. Laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Z wurde Ihre 70 %ige Erwerbsminderung wegen Hypertonie, Discusprolaps LV/SI, Coxarthrose, rezidivierender Bronchitis und chronischer Sinusitis festgestellt.
Laut den Unterlagen des Bundessozialamtes gründet sich Ihre 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen und rezidivierende Bronchitis. Der Zustand nach Contusion des rechten Ellenbogens erreicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Da Sie sich in Ihrem Schreiben auf das dem Pensionierungsverfahren zugrunde liegende Gutachten der Amtssachverständigen Dr. P vom 30. Oktober 2000 berufen, weisen wir darauf hin, dass Dr. P feststellt, dass Ihre Armbeweglichkeit rechts infolge einer Bursitis olecrani eingeschränkt ist. Ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall wird jedoch nicht hergestellt.
Wir haben zu dieser Frage noch eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. G eingeholt. Laut diesem Gutachten vom 9. Juli 2002 ist eine Unfallkausalität der von Frau Dr. P angegebenen eingeschränkten Armbeweglichkeit nicht gegeben.
Ferner bemängeln Sie in Ihrem Schreiben, dass Sie zur genauen Abklärung der Dienstunfallfolgen nicht einvernommen wurden. Wir haben den Facharzt für Unfallchirurgie und gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. A um Erstellung eines Gutachtens ersucht.
Laut diesem Ihnen bereits zugegangenen Gutachten vom 12. September 2002 (erstellt aufgrund aller uns vorliegenden und von Dr. A zitierten Gutachten) war die Folge des Dienstunfalles eine traumatische Schleimbeutelentzündung über dem Ellenhaken. Eine derartige Verletzung heilt innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten folgenlos ab und kann nicht Ursache für die von Ihnen angegebenen Beschwerden sein. Diese sind mit Sicherheit auf eine überlastungsbedingte Irritation der Beinhaut des Epikondylus zurückzuführen, damit aber nicht als Traumafolge anzusehen.
Wir weisen noch darauf hin, dass laut dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 8. August 2001 ... eine Versehrtenrente nach Ihrem Dienstunfall vom 13. Juni 2000 nicht gebührt. Auch hier wird aufgrund der vorhandenen Aktenunterlagen sowie der Begutachtung durch den chefärztlichen Dienst festgestellt, dass Sie bei Ihrem Dienstunfall am 13. Juni 2000 eine Prellung des rechten Ellenbogengelenkes mit Irritation des Schleimbeutels über dem Ellenhaken bei vorbestehender Gelenksarthrose erlitten haben. Solche Verletzungen klingen spätestens nach zwei bis drei Monaten ab. Ihre weiterhin bestehenden Beschwerden sind auf degenerative Veränderungen des Ellenbogengelenkes sowie auf einen Reizzustand an der Ansatzstelle der Unterarmstreckmuskulatur zurückzuführen und können daher nicht als Folge des gegenständlichen Dienstunfalles anerkannt werden.
...
Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 haben wir Ihnen ... die obigen Ausführungen zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit hiezu Stellung zu nehmen haben Sie Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 25. Februar 2003 Einwendungen vorgebracht.
...
Dem ist nochmals entgegenzuhalten, dass laut dem Gutachten des Dr. A vom 12. September 2002, die Beschwerden nach der unfallkausalen Epikondylitis innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten folgenlos abzuheilen.
Dass dies der Fall war, ergibt sich aus dem von Dr. A aus den vorliegenden Gutachten erhobenen Krankheitsverlauf:
Sie haben bei dem Dienstunfall am 13. Juni 2000 eine traumatische Schleimbeutelentzündung erlitten. Am darauffolgenden Tag, dem 14. Juni 2000 haben Sie einen Kuraufenthalt angetreten. Während des Kuraufenthaltes wurde die bei dem Dienstunfall erlittene Verletzung nachweislich medizinisch versorgt. Dies wurde im Entlassungsbericht der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Kurheim Justus, vom 1. Juli 2000 festgehalten und von Frau Dr. P in ihr dem Ruhestandsversetzungsverfahren zugrundeliegendes Gutachten vom 30. Oktober 2000 übernommen.
Eine objektive ärztliche Dokumentation über den Zustand des Ellenbogengelenkes aus der Zeit nach dem Kuraufenthalt bis zur Ruhestandsversetzung liegt nicht vor. Eine diesbezügliche Diagnose wird auch in späteren Untersuchungsbefunden nicht erwähnt. Traumatische Knochen- oder Knorpelveränderungen am rechten Ellenbogengelenk wurden in später durchgeführten radiologischen Untersuchungen nicht festgestellt. Daraus ist zu schließen, dass die bei dem Dienstunfall erlittene Verletzung abgeheilt ist.
Erst ein Jahr nach dem Dienstunfall wurden die von Ihnen nun angegebenen Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens von dem Facharzt für Orthopädie Dr. K in seinen Befunden vom 28. Juni und vom 24. September 2001 als Folgen eines Traumas diagnostiziert.
Nach dem Gutachten des Facharztes und gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. A ist ein Zusammenhang der ein Jahr nach dem Dienstunfall angegebenen Schmerzen mit dem Dienstunfall nicht nachvollziehbar. Nach den Aussagen des Sachverständigen sind die angegebenen Beschwerden allein auf die nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Irritation an der Ansatzstelle der rechten Unterarmstrecker zurückzuführen. Ihre Begründung, es liege eine überholende oder kumulative Kausalität vor, geht daher ins Leere.
Diese Beurteilung kommt auch in dem, das Rentenansuchen wegen Dienstunfallfolgen abweisenden Bescheid der BVA vom 8. August 2001 zum Ausdruck. Dagegen haben Sie eine Klage eingebracht. Laut dem daraufhin vom Arbeits- und Sozialgericht (Landesgericht Krems) eingeholten Gutachten des Facharztes und gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. M vom 1. November 2001, war im Bereich der Olecranonspitze, an der nach Ihren Angaben der Bluterguss und später die Schleimbeutelentzündung als Folge des Dienstunfalles vom 13. Juni 2000 vorhanden waren, kein pathologischer Befund mehr zu erheben. Die jedoch am rechten Ellenbogen bestehenden eindeutigen Symptome einer Epicondylitis humeri radialis hängen nach diesem Gutachten mit Sicherheit nicht mit dem Unfall vom 13. Juni 2000 zusammen. Die Klagen wegen Rentenzuerkennung haben Sie zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren wurde daher eingestellt.
Da es sich bei Dr. A ebenfalls um einen Facharzt und gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unfallchirurgie handelt und dieser zu einer übereinstimmenden Beurteilung mit dem von dem Facharzt und gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. M erstellten Gutachten kommt, besteht keine Veranlassung, wie von Ihnen beantragt, ein weiteres 'Übergutachten' von einem anderen Facharzt desselben Fachgebietes einzuholen.
Insgesamt ergibt sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Kürzung im Sinne des § 4 Abs. 4 PG 1965, in der zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung geltenden Fassung, nicht gegeben sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NGZG, ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde liegt, in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Daraus ergibt sich bei einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage, dass auch die Nebengebührenzulage zu kürzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
...
Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes P.
FdRdA (Paraphe 'BL')"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (u.a.) in seinem Recht darauf, dass sich gemäß § 63 Abs. 1 AVG der Instanzenzug abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften richtet und daher die jeweils gesetzlich vorgesehene Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, weiters darauf, dass gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG jeder schriftlich ausgeführte Bescheid die Bezeichnung jener Behörde zu enthalten hat, die ihn erlassen hat, in seinem Recht darauf, dass gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG ein schriftlich ausgefertigter Bescheid mit der Unterschrift dessen versehen sein muss, der die Erledigung genehmigt hat, und schließlich in seinem Recht darauf verletzt, dass gemäß § 4 Abs. 4 Postgesetz (richtig: PG 1965) eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Nebengebührenzulage dann nicht stattfindet, wenn eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist, verletzt.
Die Beschwerde wendet sich vorerst dagegen, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz als Überschrift die Bezeichnung "Österreichische Post AG, Generaldirektion - Personalamt" trage und "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" gezeichnet worden sei. Der Bescheid der Behörde zweiter Instanz trage als Überschrift die Bezeichnung "Österreichische Post AG, Unternehmenszentrale - Personalamt" und sei "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" gezeichnet worden. Nach der jeweiligen Bescheidbezeichnung handle es sich bei der Behörde erster und bei jener zweiter Instanz um ein und dieselbe Behörde. Zumindest sei nach der Überschrift und auch nach der Unterzeichnung der Bescheide kein Unterschied zu erkennen. Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht erkennen, wer ihn erlassen habe. Aus dem Spruch ergebe sich kein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde. Der angefochtene Bescheid sei "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" unterzeichnet worden. Doch dabei handle es sich nicht um eine Behörde bzw. nicht um die hiefür zuständige Behörde zweiter Instanz. Sei aber die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liege kein Bescheid vor. Der angefochtene Bescheid trage auch keine Unterschrift, er enthalte lediglich ein Zeichen "Für die Richtigkeit der Ausfertigung", weshalb dieser Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen:
§ 17 Abs. 2 und 3 des Poststrukturgesetzes lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, sowie der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001:
"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft ... wird ... ein Personalamt eingerichtet, dem
die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
...
6. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
..."
Aus der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmung ergibt sich, dass als Pensionsbehörde erster Instanz das Personalamt Wien, als oberste Pensionsbehörde das beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt vorgesehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381 = Slg. 14.809/A (mwN), ausführte, stellten die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben lediglich klar, dass es sich (im damaligen Fall) um das bei der Generaldirektion / beim Vorstand der Post (und Telekom Austria) AG eingerichtete Personalamt (nach § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes) handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall nicht dazu veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen.
Vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 17 des Poststrukturgesetzes ist unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Wortlautes dem Bescheid vom 5. September 2001 (vgl. dort - anders als der Beschwerdeführer behauptet - einleitend "Direktion Wien - Personalamt") eindeutig zu entnehmen, dass er das Personalamt Wien als bescheiderlassende Behörde bezeichnet, und dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort aE "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes"), dass dieser von dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt (bzw. von dessen Leiter) erlassen wurde.
Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Personalamt Wien als Pensionsbehörde erster Instanz und der angefochtene Bescheid von dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberste Pensionsbehörde erlassen wurden und die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen (Nichteinhaltung des Instanzenzuges, fehlende Behördenbezeichnung) daher nicht vorliegen.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weise nicht die Unterschrift desjenigen auf, der die Erledigung genehmigt habe, geht ins Leere. Gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann jedoch die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt § 18 Abs. 4 auch für Bescheide. Diesen Erfordernissen wird (auch) der angefochtene Bescheid dadurch gerecht, dass er einerseits den Namen des Genehmigenden und andererseits den Beglaubigungsvermerk der Kanzlei ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung" samt Paraphe) aufweist.
In der Sache - betreffend die Ruhegenussbemessung unter Ausschluss einer Kürzung nach § 4 Abs. 4 PG 1965 - vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Dienstunfall vom 13. Juni 2000 zusätzlich zu bereits bestehenden krankhaften Veränderungen zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Vor dem Dienstunfall sei der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen dienstfähig gewesen. Erst nach dem Dienstunfall und den dadurch bedingten Verletzungen sei die Dienstunfähigkeit eingetreten. Aus dieser Gedankenkette sei der Schluss zulässig, dass ohne den Dienstunfall die Dienstunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Der Dienstunfall sei daher conditio sine qua non für die später festgestellte Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen. Die belangte Behörde hätte durch ergänzende Fragestellungen der medizinischen Sachverständigen zu klären gehabt, ob der Beschwerdeführer auch ohne den Dienstunfall zum gleichen Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre wie nunmehr festgestellt. Sie habe jedoch nicht abgeklärt, inwieweit sich der Dienstunfall auf den Zeitpunkt der vorhandenen Dienstunfähigkeit ausgewirkt habe und ob der Beschwerdeführer - ohne den Dienstunfall - ebenfalls zum selben Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Mit Art. 4 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87 (zur Trefflichkeit des Kurztitels dieser Sammelnovelle vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, B 1734/02, Pkt. II.1.), wurde das Pensionsgesetz 1965 ua. in seinen Bestimmungen über die Ruhegenussbemessung und in seinen Übergangsbestimmungen (insbesondere erhielten der bisherige § 62e die Paragraphenbezeichnung "91", der bisherige § 62j die Paragraphenbezeichnung "96" und der bisherige § 58 die Paragraphenbezeichnung "102") ab 1. Jänner 2003 neu gefasst und lautet, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz, auszugsweise:
" Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
...
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 96. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 ...
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung haben, sind die §§ 4 ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ...
...
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001
§ 97. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z. 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.
...
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 102. (1) ...
...
(35) Es treten in Kraft:
1. a) § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, ... die Überschrift zu § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001,
...
mit 1. Oktober 2000,
..."
Der Beschwerdeführer hatte seinen Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erworben; eine Anwendung des § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten hat er nicht beantragt. Die im Beschwerdefall für die Ruhegenussbemessung somit maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, lauten auszugsweise:
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. ...
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
..."
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 PG 1965 bedeutet, dass die D