TE Vwgh Beschluss 2004/4/21 99/12/0110

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/03 Theologische Studienrichtungen;

Norm

B-VG Art83 Abs2;
Studienrichtung Katholisch-theologisch 1969 §13 Abs2 litb;
Studienrichtung Katholisch-theologisch 1969 §13 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des DDr. K in S, bei Erhebung der Beschwerde vertreten durch Dr. Alfred Kollaritsch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 20. Jänner 1997, Zl. 82/3 - 1996/97, betreffend Prüferbevollmächtigung gemäß § 13 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Dozent an der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Diözese X.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 hat der Dekan der genannten Hochschule gemäß § 13 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen drei vom dortigen Diözesanbischof mit Beginn des Studienjahres 1996/97 an dieser Hochschule (neu) eingestellte Dozenten und Lehrbeauftragte für die Bevollmächtigung zur Abnahme von Prüfungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung namhaft gemacht. Darunter befand sich auch der Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 teilte der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien dem Dekan der eingangs genannten Hochschule mit, dass diese Bevollmächtigung nur zwei der namhaft gemachten Personen erteilt worden sei, jedoch nicht dem Beschwerdeführer (wurde näher begründet).

Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Protokoll über die Fakultätssitzung am 15. Oktober 1996, in welcher der im Schreiben genannte Beschluss gefasst wurde, ergibt sich, dass das Fakultätskollegium zu dieser Auffassung vor allem auf Grund der vom Beschwerdeführer in seiner Dissertation, mit der er an der Päpstlichen Lateran-Universität zum Doktor der Theologie promovierte, vertretenen Thesen gelangte.

Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Vorgang Kenntnis erlangte hatte, erhob er mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 Einspruch dagegen, dass ihm von der Fakultätskommission der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien gemäß § 13 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen die Prüfungsbevollmächtigung nicht erteilt worden sei. Eine nähere Begründung erstattete der (nunmehr anwaltliche vertretene) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1996, mit welchem er gegen die Entscheidung des Fakultätskollegiums Berufung erhob. Er habe sowohl Anspruch in der Sache, nämlich der Erteilung der Prüfungsbevollmächtigung, als auch ein rechtliches Interesse hieran (wird näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers und die mit ihr verbundenen Anträge gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 AVG und § 13 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen mangels Parteistellung zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und machte geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden sei (wird näher ausgeführt).

Selbst wenn ihm nicht die Stellung einer Partei zukäme, habe er jedenfalls ein durchsetzbares Recht auf Mitwirkung und Anhörung. Weiters machte er die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 4. März 1999, B 565/97, aus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde werde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Entgegen der Rechtsanschauung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde seine Parteistellung zu Recht verneint. Weder § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen noch andere Vorschriften bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass dem von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt namhaft gemachten Prüfer im Verfahren über dessen Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. Parteistellung zukomme. In diesem Verfahren gehe es nämlich allein um die Frage, ob an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt abgelegte Prüfungen (für das Studium) an einer katholisch-theologischen Fakultät (als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen) anerkannt werden; subjektive öffentliche Rechte eines von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt namhaft gemachten Prüfers würden dadurch nicht berührt. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter habe somit nicht stattgefunden. Auch sonst habe das verfassungsgerichtliche Verfahren keine andere vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzung ergeben.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Mit Schreiben vom 14. März 2004 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er kein rechtliches Interesse mehr an der Beschwerdesache habe und sie in Anbetracht der verstrichenen Zeit und einer eigenen beruflichen Veränderung als gegenstandslos erachte.

Auf Grund dieser Äußerung des Beschwerdeführers käme einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 1998, Zl. 97/21/0910, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim Beschwerdeführer im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da eine Beurteilung des hypothetischen Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Lösung komplexer Fragen

erfordern würde, waren nach dem letzten Halbsatz der genannten Bestimmung die Kostenersatzbegehren beider Parteien abzuweisen.

Wien, am 21. April 2004

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120110.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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