Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Trifft den Geschädigten (hier infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers, muss eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020