RS OGH 1993/6/8 4Ob59/93, 4Ob94/93, 4Ob199/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §1172
ABGB §1330 BII
MRK Art10 I1
MRK Art10 III1
StGG Art13 Abs2

Rechtssatz

Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (§ 1330 ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
  • 4 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
  • 4 Ob 199/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
    Vgl; Beisatz: Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ? ebenso wie Art 13 Abs 2 StGG ? nur die Vorzensur (absolut), nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Art 13 Abs 1 StGG und (nun) Art 10 EMRK zu messen sind. (T1); Beisatz: Sowohl gerichtliche Unterlassungsgebote als auch mögliche Strafbeschlüsse in einem Exekutionsverfahren sind repressive Maßnahmen, denen der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung nicht entgegensteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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