Norm
ABGB §1172Rechtssatz
Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (§ 1330 ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013