Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016