Norm
ABGB §16Rechtssatz
Maßgebend ist, dass die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt. Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt; daraus kann aber nicht eine Pflicht des Unternehmers abgeleitet werden, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. Der Unternehmer hat nicht die Pflicht, möglichst jeden Vertragspartner - auch den Käufer seiner Waren oder Abnehmer seiner Dienstleistungen - in seine Organisation im dargestellten Sinn "einzugliedern".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018