Norm
UrhG §24Rechtssatz
Überträgt der Urheber einem anderen das "Eigentum" an seinem Werk, dann ist damit in der Regel die umfassendste Rechtseinräumung, nämlich die Einräumung eines Werknutzungsrechtes, gewollt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021