RS OGH 1993/6/9 11Os38/93, 13Os103/02, 13Os49/11x, 13Os56/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl § 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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