Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096775Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_002