RS OGH 1993/6/9 11Os38/93

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §45 Abs2

Rechtssatz

Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096775

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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