Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Unter "Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind", im Sinne des § 45 Abs 2 StPO sind im allgemeinen Tatmittel zu verstehen und nicht alle Schriftstücke, die sichergestellt wurden, weil sie für eine strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096764Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_001