Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in G, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2003, GZ: A5 - 15423/27 - 03, betreffend Gefahrenzulage (§ 19b GehG/Stmk bzw. § 173 Stmk. L-DBR), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, wo er in der Forstaufsichtsstation Graz-Ost verwendet wird.
Zur Vorgeschichte des vorliegendenfalls angefochtenen Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0291, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1999 auf Gewährung einer Gefahrenzulage nach § 19b des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetz (LBG), Nr. 124/1974 (in der Fassung der LBG-Novelle 1984, Nr. 33, in Verbindung mit Punkt 2 der Anlage 1) als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 - GehG/Stmk (in der übernommenen Fassung der Bestimmung nach der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972) abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass die belangte Behörde in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk ausgesetzt sei, wesentliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen habe.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. März 2003 ersucht, der belangten Behörde mitzuteilen, an wie vielen Tagen er im Beobachtungszeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 zur Dienstverrichtung ein Kraftfahrzeug in Anspruch genommen habe; wie viele Kilometer er im Beobachtungszeitraum bei seiner Dienstverrichtung mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt habe; wie viele Kilometer das gesamte Forststraßen- und Forstwegenetz in seinem Aufsichtsgebiet betrage; wie viele Kilometer Forststraßen bzw. Forstwege er im Beobachtungszeitraum bei Regen bzw. auf Schneefahrbahn bei seiner Dienstverrichtung mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt habe; wie viele Kilometer er im Beobachtungszeitraum in seinem Aufsichtsgebiet zu Fuß zurücklegen musste und wie groß die Waldfläche seines Aufsichtsgebietes sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters ersucht, eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen, aus der auch eine prozentmäßige Aufteilung seiner einzelnen Tätigkeiten im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit entnommen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2003 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er im Jahr 2001 an 84 Tagen einen Privat-PKW, an 72 Tagen einen Dienst-PKW, im Jahr 2002 an 88 Tagen einen Privat-PKW und an 56 Tagen einen Dienst-PKW, somit insgesamt an 300 Tagen zur Dienstverrichtung ein Kraftfahrzeug in Anspruch genommen habe. Im Jahr 2001 habe er bei seiner Dienstverrichtung mit einem Privat-PKW 5.909 km, mit einem Dienst-PKW 5.983 km, im Jahr 2002 mit einem Privat-PKW 6.358 km und mit einem Dienst-PKW
4.407 km, somit insgesamt 22.657 km zurückgelegt. Das Forststraßen- bzw. Forstwege-Netz im Aufsichtsgebiet Graz-Ost betrage
ca. 360 km, das Gemeindestraßennetz hingegen rund 755 km, wobei 2/3 (ca. 500 km) sehr schmale, kurvenreiche, unübersichtliche und gefährliche Fahrbahnen seien. Im Jahr 2001 habe er rund 9.500 km, im Jahr 2002 rund 7.100 km auf regennassen bzw. schneebedeckten Forststraßen und Forstwegen zurückgelegt. Im Jahr 2001 habe er in seinem Aufsichtsgebiet ca. 2.340 km, im Jahr 2002 ca. 2.016 km zu Fuß zurückgelegt. Die Waldfläche seines Aufsichtsbereiches betrage
10.298 ha. Dieser Stellungnahme lagen 5 virologisch-serologische Befunde (Borrelia burgdorferi) des Beschwerdeführers, ein Zeitungsbericht über die Berufskrankheit Borreliose und eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, die eine prozentmäßige Aufteilung seiner einzelnen Tätigkeiten enthält, bei.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde neben Äußerungen der Fachabteilung für das Forstwesen und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik auch solche der Fachabteilung für Gesundheitswesen (vom 24. März 2003 und vom 4. Juni 2003) ein.
In der Äußerung der zuletzt genannten Abteilung (gefertigt von der ärztlichen Sachverständigen Dr. K) vom 24. März 2003 heißt es, die belangte Behörde habe ersucht bekannt zu geben, ob die Borreliosegefahr im Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers im Vergleich zur übrigen Steiermark erheblich höher sei. Das Aufsichtsgebiet Graz-Ost stelle ein erhöhtes Risikogebiet für Erkrankungen, die durch Zecken übertragen würden, dar. Es zähle nach Auskünften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu den Hochrisikogebieten. Für den Beschwerdeführer bestehe eine hohe Gefährdung, an Borreliose, welche durch Zecken übertragen werde, zu erkranken. Beim Beschwerdeführer habe bereits 1980 eine Borrelieninfektion stattgefunden.
Nach einer weiteren Stellungnahme der ebenfalls in der Fachabteilung 8B tätigen Dr. W vom 4. Juni 2003 hätten Rücksprachen mit zwei näher genannten Experten "in Sachen Borreliose" ergeben, dass es für die Oststeiermark kein höheres Risiko gebe als in sonstigen Gebieten, in denen Zecken vorkämen. Die Intensität des Vorkommens von Zecken hänge von der Witterung, vom Winter und von der Seehöhe ab. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion einer Zecke mit Borrelien liege bei 30 - 40 %. Das Risiko für eine humane Infektion sei aber viel geringer und könne durch persönliche Hygiene deutlich reduziert werden, indem sich eine exponierte Person täglich dusche und sich nach Zecken absuche. Damit gehe das Risiko fast in Richtung Null. Ob es zu einer Infektion komme, hänge nämlich sehr von der Zeitdauer des Saugens der Zecke ab. Flächendeckende Untersuchungen in der Steiermark gebe es nicht. Einer der näher genannten Experten vertrete die Auffassung, dass zwar die Seroprävalenzraten von stärker Exponierten höher seien (das heiße, diese hätten Kontakt mit Borrelien gehabt, was anhand von im Blut vorhandenen Antikörpern erkennbar sei); die Erkrankungsrate unterscheide sich aber nicht signifikant von jener der Allgemeinbevölkerung.
In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom 18. Juli 2003 fasste die belangte Behörde die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, in Ansehung derer auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, zusammen, wobei sie insbesondere auch rechtliches Gehör zur Stellungnahme vom 4. Juni 2003 (jedenfalls insoweit in der Folge darauf im angefochtenen Bescheid Feststellungen gegründet wurden) einräumte.
In seiner hiezu erstatteten Replik vom 12. August 2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Frage, ob eine Gefahrenzulage gebühre, der Vergleich mit Beamten im Allgemeinen und nicht nur mit einer Berufsgruppe wie beispielsweise den Förstern, herzustellen sei. Es gebe im Anstellungserfordernis keine extra angeführten Tätigkeiten die als berufsüblich oder beamtenüblich von den Arbeitnehmern akzeptiert werden müssten. Der Vergleich der belangten Behörde innerhalb der Berufsgruppe (Förster im steirischen Ober- bzw. Unterland) sei laienhaft und verwerflich. Der Beschwerdeführer brachte zu den im Folgenden genannten Punkten, 1.) Erhöhte Gefahr durch Selbstlenken von Privat- und Dienstkraftfahrzeugen, 2.) Erhöhte Infektionsgefahr durch Zecken, Fliegen, Spinnen und Milben (FSME, Borreliose, Ehrlichiose, Babesiose, Richettsiosen, Zeckenlähmung), 3.) Erhöhte Verletzungsgefahr durch Schneidewerkzeuge und Geländebegehung, sowie erhöhte Gefährdung durch Hitze, Kälte, Nässe und Geländebegehung (vermehrte Belastung des Stützapparates) und
4.) Erhöhte Umweltbelastung durch Cäsium, Ozon und Luftschadstoffe im Wesentlichen Folgendes vor:
Ad 1.) Die erhöhte Unfallgefahr auf Forststraßen, Güterwegen, Hofzufahrten und Gemeindestraßen sei in der ganzen Steiermark gegeben. In der Forstaufsichtsstation Graz-Ost gebe es kaum ebene Wege bzw. Straßen. Die Gefahr auf diesen schmalen mit Schwarzdecken überzogenen Straßen sei wesentlich höher als bei Forststraßen im Oberland (allgemeines Fahrverbot und die nur ca. 7- monatige Befahrbarkeit auf Grund der Witterungsverhältnisse). Auch die Witterungsverhältnisse im mittel-, ost-, west- und südsteirischen Raum seien zum Oberland differenzierter (Schneematsch, Nebel, Eisregen usw.). Die meist ein- bis eineinhalbbahnigen Straßen mit Asphaltdecken verleiteten Verkehrsteilnehmer zur rascheren Fahrweise, wodurch eine höhere Gefährdung gegeben sei. Durch sein vorausschauendes Fahrverhalten mit angemessenem Tempo habe er schon einige Dienstunfälle verhindern können. Auch der Unfallstatistikvergleich, Forst- und Gemeindestraßen im Oberland zu denen im Unterland, gebe klare Auskünfte. Die Witterungsverhältnisse von 2001 bis 2002 seien für seine Forstaufsichtsstation handschriftlich aufgezeichnet worden und heranzuziehen. Der Messpunkt Laßnitzhöhe sei nur ein kleiner Bereich seines Aufsichtsbereiches und daher nicht aussagekräftig.
Ad 2.) Im Bereich Graz-Ost seien in den Jahren um 1970 die ersten gefährlichen Zeckengebiete durch das Hygieneinstitut unter Prof. Dr. M ausgewiesen worden (Grambach-Wolfgraben etc.). Als Versuchsperson für die FSME-Schutzimpfung habe der steirische Forstdienst fungiert. Weitere Infektionen durch Zecken und andere Kleintiere wie Borreliose etc. seien erst in den Jahren nach 1980 bekannt geworden und es gebe dafür bis heute keine vorbeugende Impfung. Immer mehr solcher Infektionen werden bekannt und seien durch die Institute der Uni Graz bestätigt worden. "Es sei schon ein Zufall", dass er und Kollegen aus Feldbach nachweislich öfter Borrelieninfektionen gehabt hätten (Kollege W sei wegen dieser Infektion mit starken körperlichen Behinderungen und geistigen Aussetzern in Frühpension geschickt worden). Seine körperlichen Beschwerden seien derzeit Gelenksschmerzen, wiederkehrende Kopfschmerzen, ein AV-Blocker, Lungenfunktionsstörung und Taubheitsgefühle in beiden Händen und am linken Fuß (dreimalige Borrelieninfektion).
Ad 3.) Die Verletzungsgefahr (Augenverletzung, Hackverletzung) in Bezug auf die Außendiensttätigkeit könne keinem Innendienstbeamten passieren, weshalb dies eine besondere Gefahr für die Forstaufsichtsbeamten darstelle. Auch Rheuma und Abnützung des Stützapparates würden kaum bei einem Durchschnittsbeamten auftreten. Ärztliche Befunde und Kuraufenthalte bewiesen die besondere Beanspruchung der Personen seines Dienstzweiges.
Ad 4.) Die Cäsiumbelastung sei für die Außendienstbeamten um ein vielfaches höher als für Durchschnittsbeamte. 1986 und danach sei erlegtes Wild auf Grund der hohen Cäsiumbelastung für den menschlichen Genuss verboten und gesondert entsorgt worden. Eine erhöhte Ozonbelastung sei seit den Jahren Ende 1970 bekannt geworden und sei schon damals durch forstliche Messstationen bewiesen worden. Seitdem sei auch die übrige Luftbelastung durch andere Schadstoffe im Raum Graz besonders angestiegen.
Dieser Stellungnahme lagen Unterlagen (Wald und Wiese, http://www.medizininfo.com/waldundwiese/borreliose/verbreitung.htm) über diverse Zeckenkrankheiten (wie beispielsweise Borreliose, Ehrlichiose, Babesiose, Zeckenlähmung und Rickettsiosen) bei.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1999 auf Gewährung einer Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG/Stmk, ab 1. Jänner 2003 gemäß § 172 (richtig § 173) des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk. L-DBR), "drei Jahre rückwirkend" sowie das Mehrbegehren vom 12. August 2003 auf Auszahlung von 10 % Verzugszinsen ab November 1996, ab. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer als Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, eingereiht in den Dienstzweig "Gehobener Forstdienst", in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehe. Die Besoldung erfolge nach dem für Förster vorgesehenen Entlohnungsschema B 1. Das Einsatzgebiet des Beschwerdeführers sei die Forstaufsichtsstation Graz-Ost, bestehend aus 20 Gemeinden. In weiterer Folge werden die Tätigkeiten eines Bezirksförsters laut den allgemeinen Funktionsbeschreibungen für das Organisationshandbuch in der steirischen Landesverwaltung aufgezählt. Die belangte Behörde führte begründend weiters aus, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesetz durch die Worte "besondere Gefahren" in § 172 (richtig: § 173) Stmk. L-DBR zum Ausdruck bringe, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln dürfe, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden seien und daher alle Beamten träfen und somit keine besonderen Gefahren darstellten. Die betreffende Gefährdung müsse vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es Berufe gebe, bei denen die Berufstätigen notwendigerweise in einem höheren Maß als gewöhnlich allgemeinen Gefahren ausgesetzt seien. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Dienstverrichtung "besonderen Gefahren" ausgesetzt sei, sei - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002 bereits ausgesprochen habe - grundsätzlich ein Vergleich mit den übrigen im Landesdienst beschäftigten Förstern anzustellen.
In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den einzelnen vom Beschwerdeführer für seinen geltend gemachten Anspruch ins Treffen geführten Argumenten wie folgt auseinander:
Zur behaupteten Gefährdung durch das Selbstlenken von Privat- und Dienstkraftfahrzeugen auf Grund der überwiegenden Befahrung von schmalen, schlechten Gemeinde- und Forststraßen bzw. Forstwegen sei festgestellt worden, dass die österreichische Waldinventur im gegenständlichen Verfahren eine taugliche Grundlage für die Darstellung des im Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers zu befahrenden Wegenetzes sei, da das Forststraßennetz in der Steiermark durch die österreichische Waldinventur periodisch erhoben werde und dabei nicht nur die Forststraßen im Sinne des Forstgesetzes als erschließungswirksame Wege gezählt würden, sondern auch alle Wege und Straßen, die durch Wald oder am Waldrand führten und die für unmittelbare Waldbewirtschaftung und Holzabfuhr verwendet werden könnten (z.B.: Hofzufahrtswege, Güterwege, Gemeindestraßen). Die Bezirksforstinspektion Graz (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und Stadt Graz) weise erschließungswirksame Wege im Ausmaß von
3.500 km auf, wobei der Anteil der Forstaufsichtsstation Graz-Ost mit ca. 657 km festzusetzen sei. Das Forststraßennetz in den Bezirken Bruck mit 3.900 km, Judenburg mit 3.700 km oder Murau mit
4.600 km sei jedoch im Vergleich zum Einsatzgebiet des Beschwerdeführers weitaus größer. Nach Auskunft der Fachabteilung 10D - Forstwesen sei auf Grund der Lage der Forstaufsichtsstation Graz-Ost und der Struktur dieses Gebietes die Anzahl der eigentlichen Forststraßen geringer und die in der österreichischen Waldinventur ausgewiesene Kilometerzahl für dieses Gebiet weise eine große Anzahl an Güterwegen, Hofzufahrten und Gemeindestraßen auf. Darüber hinaus sei das Forstaufsichtsgebiet im südlichen Teil weitgehend eben und nur im nördlichen und östlichen Teil hügelig. Die höchste Erhebung liege bei 700 m Seehöhe. Güterwege, Gemeindestraßen und Hofzufahrten seien in der Regel auch besser ausgebaut als die eigentlichen Forststraßen und Forstwege und wiesen vielfach eine Schwarzdecke auf. Ein Vergleich der Topographie des Aufsichtsgebietes des Beschwerdeführers mit jener von Forstaufsichtsgebieten in den Bezirken Liezen, Murau oder Mürzzuschlag lasse auf Grund der Beschaffenheit des dortigen Wegenetzes (Straßen im Bergland seien steiler und kurvenreicher) den Schluss zu, dass mit der Befahrung des Wegenetzes des Aufsichtsgebietes des Beschwerdeführers, das im südlichen Teil weitgehend eben und nur im nördlichen und östlichen Teil hügelig sei, keine "besondere Gefahren" verbunden seien. Auch ein Vergleich der Witterungsverhältnisse, im Konkreten der Schneeverhältnisse, führe zu diesem Ergebnis. Schnee, Schneematsch, Nebel, Regen oder Eisregen seien Witterungsbedingungen, denen ein Lenker eines Kraftfahrzeuges in der gesamten Steiermark ausgesetzt sei. Für den gegenständlichen Vergleich sei aber die Häufigkeit der unterschiedlichen Witterungsverhältnisse von Bedeutung. Betrachte man nur die Schneeverhältnisse, so ergebe sich aus den Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, dass die obersteirischen Forstgebiete weitaus mehr Tage mit Schneefall sowie mehr Tage mit einer Schneedecke von mindestens 5 cm aufwiesen als das Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers. Die Messstation Laßnitzhöhe befinde sich im Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers. Es sei klar, das es sich hierbei um Messdaten eines Teilbereiches des Aufsichtsgebietes des Beschwerdeführers handle. Dies treffe aber auch auf die Messstation Aigen im Ennstal, Mürzzuschlag und Murau zu.
Messstation
Jahr
Tage mit Schneefall
Tage mit einer Schneedecke ? 5 cm
Laßnitzhöhe
2001
9
9
2002
7
14
Aigen im Ennstal
2001
22
88
2002
9
40
Mürzzuschlag
2001
32
88
2002
24
61
Murau
2001
25
29
2002
17
10
Ausgehend von durchschnittlich 210 Arbeitstagen pro Jahr, habe der Beschwerdeführer theoretisch im Jahr 2001 lediglich an 9 Tagen bzw. im Jahr 2002 an 7 Tagen Außendienst bei Schneefall verrichten können. Das entspreche im Jahr 2001 4,3 % und im Jahr 2002 3,3 % der Jahresarbeitszeit des Beschwerdeführers. Ein Förster des Bezirkes Mürzzuschlag sei im gleichen Beobachtungszeitraum an 32 Tagen bzw. 24 Tagen bei seiner Dienstverrichtung mit Schneefall konfrontiert. Dies entspreche 15,2 % bzw. 11,4 % der Jahresarbeitszeit. Dieser Umstand, aber auch die Tatsache, dass das Befahren steiler und kurvenreicher Straßen bei Schneefall, Schneematsch oder Schneefahrbahnen rein objektiv betrachtet mit weit höheren Gefahren verbunden sei, lasse den Schluss zu, dass das Befahren des Wegenetzes des Aufsichtsgebietes des Beschwerdeführers keine "besonderen Gefahren" im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 12. August 2003 behauptet, dass ein Vergleich der Unfallstatistik "Oberland und Unterland" zeige, dass das Gefahrenpotenzial auf Straßen im Unterland weitaus höher sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass Schäden, die im Rahmen einer Dienstverrichtung (Außendienst) am Privat-PKW entstünden, je nach Verschulden vom Dienstgeber ersetzt werden. Da Förster überwiegend ihre Außendienste mit dem Privat-PKW verrichteten (laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2003 habe er im Jahr 2001 an 84 Tagen und im Jahr 2002 an 88 Tagen Außendienste mit seinem Privat-PKW verrichtet, hingegen mit einem Dienstkraftwagen im Jahr 2001 an 72 Tagen und im Jahr 2002 an 56 Tagen), könne die Statistik über gemeldete und ersetzte Schäden zur Entkräftung der Behauptung des Beschwerdeführers herangezogen werden. So seien bei der Dienstbehörde im Jahr 2002 von 7 Förstern und im Jahr 2001 von 3 Förstern Schadensmeldungen an Privat-PKW's im Zuge einer Dienstverrichtung eingelangt. Davon hätten 9 Förster ihr Aufsichtsgebiet in der Obersteiermark und lediglich ein Förster in der Oststeiermark ("Unterland").
Zur erhöhten Infektionsgefahr durch FSME-Zeckenifektion und Lymne-Borreliose sei festgestellt worden, dass der Amtsarzt der Fachabteilung für das Gesundheitswesen in seiner Stellungnahme mitteilte, dass eine solche Gefährdung durch eine FSME-Zeckeninfektion nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer wie jeder andere beim Land Steiermark beschäftigte Förster sich regelmäßig der vom Dienstgeber bezahlten Vorsorgeimpfungen unterziehe. In der Stellungnahme der Fachabteilung 8B - Sanitätsdirektion sei zu der Frage der erhöhten Infektionsgefahr durch Lymne-Borreliose ausgeführt worden, dass es für den Bereich des Aufsichtsgebietes des Beschwerdeführers kein höheres Risiko gebe als in sonstigen Gebieten, wo Zecken vorkämen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zecke mit Borrelien infiziert sei, liege bei 30 % bis 40 %. Das Risiko für eine humane Infektion und vor allem für eine Erkrankung sei aber viel geringer und könne durch persönliche Hygiene deutlich reduziert werden, in dem sich exponierte Personen täglich duschten und sich nach Zecken absuchten. Damit könne das Risiko fast gegen null verringert werden. Ob es zu einer Infektion komme, hänge nämlich sehr von der Zeitdauer des Saugens der Zecke ab. Dies werde auch in der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlage (Wald und Wiese, http://www.medizininfo.com/waldundwiese/borreliose/verbreitung.htm) bestätigt. Die Übertragung der Borrelien erfolge etwa 12 bis 24 Stunden nach dem Zeckenstich. Das Risiko der Übertragung sei aber nach 48 bis 72 Stunden am größten. Innerhalb dieser Zeit würden von den Betroffenen viele Zecken entdeckt und entfernt, sodass eine Infektion mit Borreliose unwahrscheinlich sei. Da das Murtal, das Mürztal, die Weststeiermark, die Südsteiermark sowie die Oststeiermark als Zeckengebiet ausgewiesen seien, unterlägen alle Förster in diesen Gebieten der gleichen Gefährdung durch eine mögliche Infektion mit Lymne-Borreliose. Somit liege auch in diesem Punkt, ausgehend vom Vergleich mit Förstern in zeckenbelasteten Aufsichtsgebieten, keine "besondere Gefahr" im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften vor.
Zur erhöhten Verletzungsgefahr durch Geländebegehungen während des ganzen Jahres, bei jeder Witterung, Forststraßentrassierungen, bei Schlagerhebungen, bei Auszeigen (Beratung) sowie Verletzungsgefahr mit Schneidewerkzeug und zur erhöhten Gefährdung durch Nässe, Hitze, Kälte (Rheuma) sowie durch Geländebegehungen (Hüftgelenksabnützung) und extreme Belastung des Stützapparates, sei festgestellt worden, dass Geländebegehungen während des ganzen Jahres bei jeder Witterung und das mehrere Dienstjahre hindurch zu einer vermehrten Belastung der Gelenke, der Wirbelsäule oder der Bänder führen könnte. Es sei auch richtig, dass sich Nässe, Hitze und Kälte negativ auf Hüftgelenke oder im Stützapparat auswirken bzw. sonstige körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten. Diese Gefahren würden aber "berufstypische" Gefahren eines Försters darstellen. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers unterscheide sich vom Aufgabenbereich der anderen im Landesdienst in gleicher Verwendung stehenden Förster nur hinsichtlich des Gebietes der Dienstverrichtung. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in über 30-jähriger Tätigkeit als Förster des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Verletzungen zugezogen habe, es zur Abnützung der Gelenke, der Wirbelsäule oder der Bänder gekommen sei, mache nicht automatisch die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu einer Tätigkeit mit "besonderen Gefahren". Diesen Gefahren seien alle Förster in der Steiermark im gleichen Ausmaß ausgesetzt.
Zur erhöhten Umweltbelastung durch Ozon und Cäsium sowie chemische Belastung bei integralen Schadstoffmessungen sei festgestellt worden, dass laut Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen eine erhöhte Ozonbelastung mit zunehmender Seehöhe gegeben sei. Durch den nächtlichen Abbau von Ozon sei in den Vormittagsstunden besonders im Tief- und Hügelland mit keinen außerordentlichen Belastungen zu rechnen. Dies treffe im Wesentlichen auch auf das Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers, der Forstaufsichtsstation Graz-Ost, zu. Abgesehen davon seien Umweltbelastungen grundsätzlich nicht als "besondere Gefahr" im Sinne des § 172 (richtig: § 173) Stmk. L-DBR zu werten. Hinsichtlich der integralen Schadstoffmessung sei festzuhalten, dass seit 1991 derartige Messungen nicht mehr erfolgten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Gefahrenzulage nach § 19b GehG/Stmk verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 (im Folgenden: LBG Stmk) sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 3 des LBG Stmk in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu.
§ 19b Abs. 1 und 2 GehG/Stmk lautete:
"Gefahrenzulage
§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen."
Nach § 28 Abs. 1 GehG/Stmk, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, wird das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung durch die Dienstklassen und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Abs. 2 (in der genannten Fassung) bestimmt u.a., dass für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen II bis VII in Betracht kommen. Abs. 3 dieser Bestimmung regelt jeweils das nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen unterschiedene Gehalt.
Durch die Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 wurde (davon abweichend) dem GehG/Stmk ein § 28a eingefügt. Nach dessen Abs. 1 sind Förster in die Verwendungsgruppe B 1 einzureihen. Abs. 2 legt jeweils das Gehalt der Förster (ausschließlich nach Gehaltsstufen untergliedert) fest.
Die Regelung des § 28a GehG/Stmk steht - wie den Erläuterungen zur Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, Blg. Nr. 40 Steiermärkischer Landtag X. GP, Einl.-Zahl 377/1 zu 5.2.1.16 (= 28a GehG/Stmk) auf Seite 21 f zu entnehmen ist - im Zusammenhang mit der Neuregelung der Ausbildung des Försters (Erfordernis des erfolgreichen Besuches einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft und der Gleichstellung der alten, mit der Staatsprüfung für den Försterdienst abgeschlossenen Ausbildung ohne einen derartigen Schulabschluss) durch die Novelle zum Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 372/1971 (vgl. auch § 184 Punkt 12 Z 3 des Forstgesetzes 1975). Sie enthält die besoldungsrechtliche Regelung für den durch das Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, der Verwendungsgruppe B 1 zugeordneten Dienstzweig "Gehobener Forstdienst" (Dienstzweig Nr. 210); dass § 28a GehG/Stmk von der Dienstzweigregelung abwiche, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Abschnitt IV des Teiles B "Gehobener Dienst" der eine Anlage des Dienstzweigegesetzes bildenden Dienstzweigeordnung lautet:
"Abschnitt IV
Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für den in die Verwendungsgruppe B 1 eingereihten Dienstzweig
(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.
(2) Gemäß § 184 Pkt. 12 Ziffer 3 des Forstgesetzes 1975 wird das Erfordernis für die Anstellung durch die Ablegung der seinerzeitigen Staatsprüfung für den Försterdienst ersetzt.
210. Gehobener Forstdienst
Geh.- Stufe
Amtstitel
Besondere Erfordernisse für
1 - 10
Bezirksförster
2101. Gehobener Forstdienst
Anstellung:
Erfolgreiche Absolvierung der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.
Definitivstellung:
Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Försterdienst)."
ab 11
Bezirksoberförster
In dem am 25. April 2003 ausgegebenen LGBl. Nr. 29/2003 wurde das Stmk. L-DBR kundgemacht, welches gemäß seinem § 304 am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, sodass ab diesem Zeitpunkt für die Zuerkennung einer Gefahrenzulage die in Folge genannten Rechtsvorschriften maßgebend sind.
Nach § 305 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR trat das gemäß § 2 Abs. 1 LBG Stmk, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft.
Vorschriften bezüglich der Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage enthält die Bestimmung des § 173 Stmk. L-DBR, die sich inhaltlich nur unwesentlich von der Bestimmung des § 19b GehG/Stmk unterscheidet. § 173 Stmk. L-DBR lautet:
"Gefahrenzulage
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen."
Die Bestimmung des § 254 Stmk. L-DBR enthält nunmehr eine taxative Aufzählung der Besoldungsgruppen der Landesbeamten und lautet (auszugsweise):
"Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen
Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
...
4. Förster/Försterinnen."
Die bisher in den verschiedenen Bestimmungen geregelten Gehaltsansätze (wie beispielsweise in §§ 28 und 28a GehG/Stmk) wurden durch das Stmk. L-DBR in § 264 leg. cit. zusammengefasst. Nach § 264 Abs. 1 erster Satz Stmk. L-DBR wird das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Nach Abs. 7 leg. cit. wird das Gehalt der Förster durch die Verwendungsgruppe B 1 bestimmt und ist nach Gehaltsstufen untergliedert festgelegt.
Nach § 305 Abs. 1 Z 5 Stmk. L-DBR (iVm § 304 Abs. 1 leg. cit.) trat das Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft. Die Dienstzweigeverordnung bildet nunmehr eine Anlage zum Stmk. L-DBR. Abschnitt IV des Teiles B, "Gehobener Dienst" der Dienstzweigeverordnung lautet wie folgt:
"Abschnitt IV
Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für den in die Verwendungsgruppe B 1 eingereihten Dienstzweig
(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.
(2) Gemäß § 184 Pkt. 12 Ziffer 3 des Forstgesetzes 1975 wird das Erfordernis für die Anstellung durch die Ablegung der seinerzeitigen Staatsprüfung für den Försterdienst ersetzt.
210. Gehobener Forstdienst
Gehaltsstufe
Amtstitel
Besondere Erfordernisse für
1 - 10
Bezirksförster(in)
2101. Gehobener Forstdienst
Anstellung:
Erfolgreiche Absolvierung der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.
Definitivstellung:
Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.
ab 11
Bezirksoberförster(in)"
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die belangte Behörde den Vergleich nach § 19b Abs. 1 und Abs. 2 GehG/Stmk nicht zu den Beamten der Allgemeinen Verwaltung angestellt habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. Oktober 2002 darlegte, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer "besonderen Gefahren" im Sinn des § 19b GehG/Stmk ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer als Förster auf Grund der Gleichstellung seiner Vorbildung mit einem bestimmten Schulabschluss (mit Matura) von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B 1 (eine Art Untergruppe der Verwendungsgruppe B) in den Dienstzweig 210 "Gehobener Forstdienst" überstellt wurde. Für die Verwendungsgruppe B 1 hat der Landesgesetzgeber innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in § 28a GehG/Stmk eine eigene Gehaltsstaffel, also eine der Dienstzweigeregelung folgende besoldungsrechtliche "Untergruppe" vorgesehen. Schafft der Gesetzgeber aber eine eigene dienst- und besoldungsrechtliche Regelung für eine bestimmte Verwendung und hebt sie damit im Verhältnis zu anderen nach ihrer Vorbildung vergleichbaren bzw. zum Teil gleichgesetzten Verwendungen hervor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit den Gehaltsansätzen für diese besondere (Unter)Gruppe auch die mit der entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren, die für diese Verwendung typisch sind, abgegolten hat. Nach der landesgesetzlichen Rechtslage werden in der Verwendungsgruppe B 1 (nach der Dienstzweigeordnung und dem folgend nach § 28a GehG/Stmk) sowohl die Förster mit Reifeprüfung an einer näher bezeichneten berufsbildenden höheren Schule als auch jene mit der früheren Ausbildung (Staatsprüfung für den Försterdienst) und damit alle gleichartigen Verwendungen (bei für gleich erachteter Vorbildung) zusammengefasst. Nach dieser Gesetzessystematik kann daher die Verwendungsgruppe B 1 nicht bloß als dienst- und besoldungsrechtliche Verbesserung für Förster ohne Reifeprüfung, aber mit erfolgreicher Ablegung der seinerzeitigen Staatsprüfung für den Försterdienst angesehen werden.
An diese Rechtsanschauung war die belangte Behörde vorliegendenfalls gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.
Durch das Inkrafttreten des Stmk. L-DBR ist keine für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der § 173 Stmk. L-DBR weitgehend dem § 19b GehG/Stmk, der § 264 Abs. 7 Stmk. L-DBR hingegen weitgehend dem § 28a GehG/Stmk entspricht. Am Fortbestand der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses auch für die nach dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiträume hat sich daher nichts geändert. Es erübrigt sich daher auf die in der Beschwerde gegen die Richtigkeit der im Vorerkenntnis ausdrücklich geäußerten tragenden Rechtsansicht ins Treffen geführten Argumente einzugehen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass selbst bei spezifischer Anknüpfung an die Verwendungsgruppe B 1 die Rechtsauffassung der belangten Behörde insoweit falsch sei, als sie von einem Durchschnittsausmaß der Gefährdung der B 1 Beamten ausgegangen sei. Er führt dazu weiter aus, es gebe keine Abschläge bei minderer Gefährdung, sondern nur die Gefahrenzulage bei höherer Gefährdung, weshalb systemkonform nur davon ausgegangen werden könne, dass das Grundgehalt auch nur die Grundbelastung abgelte und jede darüber hinausgehende zusätzliche Belastung durch die Nebengebühr abzugelten sei, möge es auch noch stärker darüber hinausgehende Belastungen geben, deren Einbeziehung dazu führen würde, dass eine Durchschnittsbelastung noch nicht überschritten wäre. Wäre der belangten Behörde dieser Rechtsirrtum nicht unterlaufen und hätte sie - nach gebotener Gewährung rechtlichen Gehörs - die erforderlichen Feststellungen zur "Grundbelastung" getroffen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Gefährdung, welcher der Beschwerdeführer durch Borreliose und Befahren von Forststraßen ausgesetzt ist, diese "Grundbelastung" übersteigt.
Insofern der Beschwerdeführer somit den von ihm neu ins Treffen geführten Begriff der "Grundbelastung" - treffender wohl:
des "Grundausmaßes einer spezifischen Gefährdung" - im Sinne einer unter der "Durchschnittsbelastung" (letztere verstanden als ein unter Einbeziehung aller - also auch der stark gefährdeten - Beamten der jeweiligen Verwendungsgruppe ermitteltes Durchschnittsausmaß einer spezifischen Gefährdung) liegenden Belastung gebraucht, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen obigen Ausführungen nicht beipflichten:
Gemäß § 19b Abs. 1 GehG/Stmk bzw. § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gebührt einem Beamten eine Gefahrenzulage, wenn er Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Durch die Worte "besondere Gefahren" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst eines Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122). Für einen bestimmten Beamten "berufstypische" Gefahren begründen somit keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage nach § 19b GehG/Stmk bzw. § 173 Stmk. L-DBR, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1980, Zl. 0853/80). Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende "besondere Gefahren" werden durch die Nebengebühr abgegolten. Der Beschwerdeführer verkennt somit die Rechtslage, wenn er ausführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen eine im oben dargelegten Sinne verstandene "Gefährdungsgrundbelastung" der B 1 Beamten festzustellen. Vielmehr hat die belangte Behörde vorliegendenfalls zu Recht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer als "besondere Gefahren" geltend gemachten Umstände nach Art und Ausmaß "berufstypische" Gefahren der Beamten der Verwendungsgruppe B 1 darstellen oder nicht.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch eine (ergebnisrelevante) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (auf Grund eines primären Verfahrensmangels) nicht aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang bringt er zunächst vor, dass die belangte Behörde auf die von ihm geltend gemachten Unfallrisiken ("zu Punkt 3" seiner Stellungnahme vom 12. August 2003) nicht eingegangen sei. In dieser Stellungnahme führte er aus, dass die Verletzungsgefahr (Augenverletzung, Hackverletzung) in Bezug auf die Außendiensttätigkeit keinem Innendienstbeamten "passieren könne", weshalb dies eine besondere Gefahr für die Forstaufsichtsbeamten darstelle. Auch Rheuma und Abnützung des Stützapparates würden kaum bei einem Durchschnittsbeamten auftreten. Ärztliche Befunde und Kuraufenthalte würden die besondere Beanspruchung der Personen seines Dienstzweiges beweisen.
Da nach dem Vorgesagten bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit Beamten der Verwendungsgruppe B 1 auszugehen ist, ist der von ihm angeführte Vergleich mit einem "Innendienstbeamten" bzw. mit einem "Durchschnittsbeamten" verfehlt. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gerade Personen seines Dienstzweiges würden besonders "beansprucht", gerade nicht geeignet, das Vorliegen von "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR darzutun. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungsgefahren um "berufstypische" Gefahren eines Försters handelt, denen alle Förster in der Steiermark im gleichen Ausmaß ausgesetzt seien. Dem tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen.
Auch vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde sei im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Infektionsgefahren nur auf die Borreliose eingegangen und habe weitere von ihm angeführte Infektionsrisiken ("Fliegen, Spinnen und Milben" - "zu Punkt 2" seiner Stellungnahme vom 12. August 2003) gänzlich außer Acht, keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2003 führte der Beschwerdeführer zu den besonderen Gefahren im Forstaufsichtsdienst unter Punkt 2.) die "erhöhte Infektionsgefahr durch Zecken, Fliegen, Spinnen und Milben (FSME, Borreliose, Ehrlichiose, Babesiose, Richettsiosen, Zeckenlähmung)" an. Er geht somit ganz allgemein von im Forstaufsichtsdienst bestehenden besonderen Gefahren aus. Ausführungen dazu, ob und warum in seinem Aufsichtsgebiet (Graz-Ost) eine signifikant höhere Infektionsgefahr durch Fliegen, Spinnen und Milben bestünde, als dies im Durchschnitt bei den anderen Forstaufsichtsgebieten der Fall ist, lassen sowohl die Stellungnahmen vom 7. April 2003 und vom 12. August 2003 als auch die Beschwerde vermissen. Gerade dies wäre aber erforderlich, um darzutun, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Beamten der Verwendungsgruppe B 1 "besonderen Gefahren", die von den zuletzt genannten Tieren ausgehen, ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer bringt lediglich im Hinblick auf die Borrelioseinfektion vor, dass der Osten des Grazer Raumes einen besonderen Gefahrenbereich darstelle.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme vom 4. Juni 2003 hinzuweisen, in der aus medizinisch sachverständiger Sicht ausführt wird, dass das Erkrankungsrisiko durch entsprechende Maßnahmen nahezu auf null reduzierbar sei. Eine gegenteilige Beurteilung eines Sachverständigen liegt nach der Aktenlage nicht vor, zumal sich die Stellungnahme vom 24. März 2003 mit Möglichkeiten, durch geeignete Vorsorgemaßnahmen eine Erkrankung an Borreliose zu vermeiden, gar nicht beschäftigt.
Gegen die in der erstgenannten Stellungnahme getroffene Beurteilung, wonach das Borrelioserisiko durch entsprechende Maßnahmen auf nahezu null zu reduzieren sei (welcher er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt), führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er und ein Kollege im Bezirk Feldbach bereits derartige Infektionen erlitten hätten. Dass die Infektionen beim Beschwerdeführer (und seinem Kollegen) trotz Einhaltung der in der Stellungnahme umschriebenen Maßnahmen eingetreten seien, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und stellt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Selbst wenn sich aber in den von ihm aufgezeigten Fällen das auch nach der ärztlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2003 nicht völlig auszuschließende Restrisiko einer Erkrankung trotz Beachtung der aufgezeigten Sicherheitsmaßnahmen - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vom 12. August 2003 behauptet durch Zufall - verwirklicht hätte, stünde dies der in der genannten Stellungnahme getroffenen Beurteilung nicht entgegen.
Ist aber ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren - dies hat die belangte Behörde, wie oben aufgezeigt mängelfrei festgestellt - so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk bzw. des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gelten.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X00Im RIS seit
04.06.2004