Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine Verhaltenspflicht, die ausschließlich dienstliche Belange betrifft. Die Treuepflicht schränkt die Freiheit des Arbeitnehmers, seine Meinung zu äußern, soweit ein, als er den Zwecken und Interessen des Betriebes nicht zuwiderhandeln darf. Auch dabei müssen aber die sich gegenüberstehenden Interessen des Arbeitnehmers und des Betriebes abgewogen werden (hier: Äußerungen des Arbeitnehmers, die dieser als Anrainer eines Bauprojektes des Arbeitgebers machte). (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021279Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_001