Norm
StPO §125Rechtssatz
Bei einem Beweisbegehren, das die im Gesetz (§§ 125, 126 StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführten Gründe nicht einmal behauptet, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097368Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008