Norm
StPO §74 Abs3Rechtssatz
Wurde einem vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben und wird dieser Antrag - trotz unveränderter Sachlage - in der Hauptverhandlung nur erneuert, kann dessen (abermalige) Abweisung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) nicht aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden (SSt 52/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097209Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0140OS00071_9300000_002