Norm
StPO §252Rechtssatz
Die Verlesung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung auf sein schriftliches Gutachten ausdrücklich Bezug nahm, sodaß es Gegenstand des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017