RS OGH 1993/6/14 Okt3/93, Okt7/93, 4Ob62/98s, 16Ok5/98, 16Ok1/99, 8Ob295/99m, 16Ok2/00, 16Ok3/01, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
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Norm

KartG 1988 §34
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5
EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art82

Rechtssatz

Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • Okt 7/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
  • 4 Ob 62/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 62/98s
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Auch; Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 1/99
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
    Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1)
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
  • 16 Ok 3/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 3/01
    Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2)
    Veröff: SZ 74/147
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3)
  • 16 Ok 14/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4)
  • 16 Ok 14/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 14/04
  • 16 Ok 9/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04
  • 16 Ok 11/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
    Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5)
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8)
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T9)
    Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    Beis wie T5
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Veröff: SZ 2009/5
  • 9 Ob 66/07g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10)
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11)
    Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12)
  • 16 Ok 7/12
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12
    Veröff: SZ 2013/64
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl; Beis wie T11
  • 16 Ok 1/20p
    Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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