RS OGH 1993/6/14 Okt3/93, 4Ob146/93, 16Ok5/02, 4Ob187/02g, 1Ob240/03f, 16Ok4/08, 16Ok6/08, 16Ok15/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
beobachten
merken

Norm

KartG 1988 §34
KartG 2005 §4

Rechtssatz

Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • 4 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 146/93
    Beisatz: Hier: Werbeflächen auf Linzer Straßenbahn. (T1)
  • 16 Ok 5/02
    Entscheidungstext OGH 01.07.2002 16 Ok 5/02
    Auch; Beisatz: Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben. Eine überragende Marktstellung kann dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist. (T2)
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Vgl auch
  • 1 Ob 240/03f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 240/03f
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Dabei kommt es auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen. (T3)
  • 16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
    Auch
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    nur: Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. (T4)
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Blockbuster-Film. (T5)
  • 16 Ok 15/08
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 15/08
    Beisatz: Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von anderen unterscheiden, sich also - aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen. (T6)
    Beisatz: Dabei genügt es, dass ein erheblicher Teil der Marktgegenseite zwei Produkte oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung als gegeneinander austauschbar ansieht. (T7)
    Beisatz: Es entscheidet eine verständige Sicht der Abnehmer. (T8)
    Beisatz: Hier: Anzeigenmarkt. (T9)
  • 4 Ob 119/09t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 119/09t
    Vgl auch
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T10)
    Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Auch; Beisatz: Bei der Marktabgrenzung nach sachlichen Kriterien ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können. (T11)
  • 4 Ob 215/13s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 215/13s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 16 Ok 8/14h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 16 Ok 8/14h
    Beisatz: Hier: Aufstellplätze für Zeitungs-Entnahmeboxen in Wiener U-Bahn-Stationen. (T12)
  • 16 Ok 3/22k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten