RS OGH 1993/6/14 Okt3/93, Okt7/93, 4Ob74/94, 4Ob187/02g, 16Ok18/04, 1Ob1/07i, 9Ob66/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
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Norm

KartG 1988 §34
KartG 1988 §35

Rechtssatz

Ein Missbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluss genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, so dass unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbserfolgslage und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seite des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, indem sie volkswirtschaftlich als Missbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmers qualifiziert werden müssten.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • Okt 7/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
  • 4 Ob 74/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 74/94
    Auch
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Vgl auch; Beisatz: Geschäftsbedingungen werden regelmäßig dann missbilligt, wenn sie die Vorteile und Risiken eines Rechtsgeschäfts einseitig zugunsten des marktbeherrschenden Unternehmers verteilen und so entweder mit wettbewerblichen Schutzzwecken oder mit der Sicherung individueller Belange vor Ausbeutung in Konflikt geraten. (T1)
  • 16 Ok 18/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 18/04
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufrechnungsverbot. (T2)
  • 1 Ob 1/07i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 1/07i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung stellt eine gesetzliche Verbotsvorschrift dar, deren Verletzung die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 879 Abs 1 ABGB zur Folge hat. (T3); Beisatz: Hier: Risikoverteilung bei Kreditkartengeschäft. (T4)
  • 9 Ob 66/07g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063536

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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