Norm
KartG 1988 §34Rechtssatz
Ein Missbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluss genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, so dass unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbserfolgslage und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seite des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, indem sie volkswirtschaftlich als Missbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmers qualifiziert werden müssten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063536Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009