RS OGH 1993/6/15 5Ob48/93, 5Ob48/08g, 5Ob249/08s, 5Ob37/10t, 5Ob117/10g, 5Ob190/10t, 5Ob223/11x, 5Ob

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Norm

GBG §85
GBG §98

Rechtssatz

Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung im Sinne des § 98 GBG möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 48/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 48/93
    Veröff: SZ 66/72
  • 5 Ob 48/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 48/08g
    Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)
    Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)
    Bem: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)
  • 5 Ob 249/08s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 249/08s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Ob ein Grundbuchsgesuch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T4)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Vgl; Beisatz: Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 85 Abs 2 GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt. (T5)
  • 5 Ob 117/10g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 117/10g
    nur: Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. (T6)
    Beis wie T4
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs maßgebend, vgl RS0061013. (T7)
  • 5 Ob 223/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 223/11x
    Veröff: SZ 2012/2
  • 5 Ob 92/12h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 92/12h
    Auch; Beisatz: Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt. (T8)
  • 5 Ob 198/13y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 198/13y
  • 5 Ob 22/16w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 22/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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