RS OGH 1993/6/15 5Ob50/93, 5Ob152/03v, 5Ob122/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1993
beobachten
merken

Norm

BauRG §4

Rechtssatz

Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Daher ist dies auch der einzige Grund, der für die Vereinbarung einer (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeit im Baurechtsvertrag in Frage kommt. Andere Interessen des Grundeigentümers, etwa die vertragsgemäße Errichtung und Nutzung des Gebäudes, können eine Verwirkungsklausel oder Kündigungsklausel nicht gültig machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 50/93
    Veröff: SZ 66/73 = EvBl 1994/25 S 130
  • 5 Ob 152/03v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 152/03v
    Vgl auch; Beisatz: Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt nur der Fall des §4 Abs 2 BauRG in Betracht. (T1)
  • 5 Ob 122/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
    Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung des Baurechtsvertrags wird durch § 4 Abs 2 BauRG ausschließlich für den Fall normiert, dass der Baurechtsnehmer mit der Bezahlung des Bauzinses für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Außer dieser Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigung aus wichtigem Grund sieht das Baurechtsgesetz die Zulässigkeit der Vereinbarung vorzeitiger Kündigungs? oder Auflösungsvereinbarungen nicht vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten