Norm
FBG §33Rechtssatz
Eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handelt, ist keine beweiswirkende Urkunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019