Norm
ALVG §12 Abs1Rechtssatz
Nur ein aus einer Beschäftigung resultierender, über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Einkommensbezug schließt Arbeitslosigkeit aus, wobei rechtlich völlig bedeutungslos ist, ob und auf welche Weise eine solche Beschäftigung vertraglich fundiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050701Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_010OBS00089_9300000_002