RS OGH 1993/6/15 5Ob48/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Norm

GBG §85
GBG §98

Rechtssatz

Das Begehren eines Eintragungswerbers, zugunsten von Hypothekargläubigern die Löschungsverpflichtung bei Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, läßt in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind und reicht daher für ein Grundbuchsgesuch aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061021

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0050OB00048_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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