Norm
GBG §85Rechtssatz
Das Begehren eines Eintragungswerbers, zugunsten von Hypothekargläubigern die Löschungsverpflichtung bei Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, läßt in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind und reicht daher für ein Grundbuchsgesuch aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061021Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB00048_9300000_001