Norm
WaffG §8Rechtssatz
Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - hier bei Verübung eines Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013