RS OGH 1993/6/15 11Os77/93, 15Os84/13m

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Norm

WaffG §8
WaffG §36 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - hier bei Verübung eines Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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