Norm
EO §354Rechtssatz
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu verhindern und andererseits gegebenenfalls dasselbe für den nach der Verhängung liegenden Zeitraum zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020