RS OGH 1993/6/17 2Ob21/93, 2Ob98/01b, 2Ob126/01w, 2Ob124/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StVO §3 B1c
StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer - hier der entgegenkommende - zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 21/93
  • 2 Ob 98/01b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 98/01b
    Beisatz: Hier: Der Lenker eines Fahrzeuges darf darauf vertrauen, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges seine Absicht, den Kreisverkehr zu verlassen, im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig anzeigt. (T1)
  • 2 Ob 126/01w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 126/01w
    Auch; Beisatz: Hier: Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft. (T2)
  • 2 Ob 124/03d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 124/03d
    Beisatz: Der bevorrangte und blinkende Verkehrsteilnehmer muss alle Umstände unter Beweis stellen, die das einmal im Benachrangten geschaffene Vertrauen, jener werde abbiegen, nicht mehr rechtfertigten. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073198

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0020OB00021_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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