Norm
StVO §3 B1cRechtssatz
Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer - hier der entgegenkommende - zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073198Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0020OB00021_9300000_001