Norm
ZPO §230aRechtssatz
Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018