RS OGH 1993/6/17 8Ob571/93, 7Ob622/93, 1Ob581/95, 1Ob314/97a, 4Ob227/17m

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

ZPO §230a
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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