RS OGH 1993/6/17 15Os88/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StPO §152
StPO §252
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Aktenvermerke über Angaben eines Kindes vor Sicherheitsorganen - demnach auch jene eines Schwachsinnigen mit der Intelligenz eines vierjährigen bis fünfjährigen Kindes - ebenso wie Aussagen vor den Sicherheitsbehörden auch dann verlesen und verwertet werden, wenn aus vom Gericht nicht zu vertretenden Umständen eine Aussage in der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Es sind diesfalls allerdings zur Sicherung der Verteidigungsrechte alle sinnvollen und rechtlich zulässigen Erhebungen durchzuführen, die geeignet sind, die Überzeugungskraft des indirekten Beweismittels zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097415

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00088_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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