Norm
StGB §20aRechtssatz
Das für die Abschöpfung der Bereicherung in § 20 a Abs 1 StGB vorausgesetzte, eine Million Schilling übersteigende Ausmaß kann sich auch aus der Zusammenrechnung der Bereicherung aus mehreren Straftaten ergeben, dies jedoch nur dann, wenn die mehreren Straftaten Gegenstand ein und desselben Urteils sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090559Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_004