Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022