Norm
UbG §28 Abs2Rechtssatz
Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012