RS OGH 1993/6/17 8Ob537/93, 1Ob600/92, 7Ob17/97v, 6Ob48/06m, 1Ob70/08p, 8Ob50/09z, 3Ob222/09g, 6Ob18

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

UbG §28 Abs2

Rechtssatz

Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 537/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 537/93
  • 1 Ob 600/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 600/92
    Auch
  • 7 Ob 17/97v
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 17/97v
    nur: Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. (T1)
  • 6 Ob 48/06m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
  • 1 Ob 70/08p
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 70/08p
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 50/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 50/09z
    Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Ablebens eines Patienten während des Anstaltsaufenthalts. Auch in diesem Fall hat die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens der Beteiligten nicht im Verfahren nach dem UbG, sondern einem allfälligen Amtshaftungsverfahren bzw im (hinsichtlich des gewaltsamen Todes hier bereits eingeleiteten) Strafverfahren zu erfolgen. (T2)
  • 3 Ob 222/09g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 222/09g
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 185/10i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 185/10i
    Vgl auch
  • 7 Ob 237/11w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 237/11w
    Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T3); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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