RS OGH 1993/6/17 15Os68/93 (15Os69/93), 15Os141/01

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StGB §201 Abs3

Rechtssatz

Qualvoller Zustand und besondere Erniedrigung sind bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation (EvBl 1990/119). Qualvoller Zustand durch Fesselung von etwa 40 Minuten, verbunden mit vielfältigem körperlichen Ungemach. Erniedrigung in besonderer Weise durch Filmen der durch Fesselung zum reinen Lustobjekt erniedrigten Frau und Zwang zur Aufnahme des Urins des Täters in den Mund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095320

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00068_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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