Norm
StGB §57Rechtssatz
Verjährung eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, mag diese auch zugleich und eintätig mit einer höherer Strafe bedrohten und daher nicht verjährten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verwirklicht worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091786Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00068_9300000_001